Interd.  de  lib.  exb.  365

immerhin  noch  minderjährlgen  Tochter  des  Klägers
über  die  für  ihre  Willensbestimmung  maßgebenden
Gründe  kein  selbstständiges  die  väterliche  Autorität
Überwiegendes  Urtheil  zu  und  deshalb  mußte,  zumal
bei  den  Einflüssen,  welchen  das  Kind  von  Seite  der
Großmutter  außgesetzt  ist,  die  ihm  mangelnde  Handlungsfähigkeit
  durch  Beigebung  eines  die  Interessen
des  betheiligten  Kindes  wahrenden  Kurators  ergänzt
werden.  «

Die  vom  verpflichteten  Spezialkurator  desfalls
abgegebene,  auf  genaue  Erkundigung  über  die  einschlägigen
  Verhältnisse  gestützte  und  auch  von  der
Obermundschaftsbehörde  genehmigte  Erklärung  hat
sich  dafür  ausgesprochen,  daß  dem  Antrage  der  Tochter
  des  Klägers,  bei  ihrer  Großmutter  in  Erziehung
und  Pflege  bleiben  zu  wollen,  beizustimmen  sei,  und
war  au5  Gründen,  welche  keinem  Zwelfel  mehr

aum  geben,  daß  das  Kind  nicht  gezwungen
durch  die  Einwirkungen  der  Großmutter,  sondern  aus
Rücksicht  auf  sein  leibliches  und  sittliches  Wohl  den
Aufenthalt  im  großmütterlichen  Hause  vorziehe.

Das  reklamirte  Kind  befindet  sich  nämlich  schon
seit  einer  Reihe  von  Jahren  in  der  Pflege  seiner
Großmutter  und  es  ist  der  Austritt  aus  dem  väterlichen
  Haushalte  nicht  gegen,  sondern  mit  dem  ausdrücklichen
  Willen  des  Vaters  erfolgt.  '

JInUebtigenistausgeführt,baßderVaterburch
pekuniäre  Interessen  genöthigt  war,  die  Hilfe  der
Großmutter  bei  Erziehung  des  Kindes  in  Anspruch
zu  nehmen,  daß  die  Zurückforderung  desselben  nur
auf  Chikane,  hervorgerufen  durch  einen  Eigenthums-Prozeß
  mit  der  Großmutter,  beruhe  und  der  Auf--enthalt
  des  Kindes  bei  dem  Vater  (der  in  einer
Kaserne  wohne)  nicht  im  sittlichen  Interesse  desselben
  liege  und  aus  allen  diesen  Gründen  mit  der
ersten  Instanz  gegen  den  Kläger  erkannt  worden.

Ol  Erk.  v.  30.  Juli  1869  RNr.  1337.