366  Haftung  Dritter  für  Beschädigungen.
4.
Haftung  Dritter  für  Beschädigungen.

Kläger  verlangte  von  einem  Baunnternehmer
Entschädigung,  weil  er  in  Folge  mangelhafter  Vorkehrung
  des  bei  dem  Beklagten  bediensteten  Bauaufsehers,
  dessen  Anordnungen  Kläger  als  Arbeiter
unterstellt  gewesen,  durch  den  Einsturz  einer  Erdschichte
  beschädigt  worden  sei.

Oberstrichterl.  Entscheidungsgründe  halten  diesen
  Anspruch  im  Prinzipe  als  begründet.  Dieselben
lauten:

Die  Klage  beruht  auf  der  Behauptung,  boß
das  Untergraben  einer  Erdwand  von  12“  bis  1
Höhe  und  das  Hinwegschaffen  der  aus  derselben  43.
gehauenen  Erde  mit  Gefahr  verbunden  ist,  wenn
nicht  gegen  das  Einstürzen  der  überhängenden  Erdschichte
  Vorsichtsmaßregeln  vorgekehrt  werden,  daß
aber  der  im  Dienste  des  Beklagten  gestandene  Bauaufseher
  das  Untergraben  der  fraglichen  Erdwand  und
das  Hinwegschaffen  der  aufgehauenen  Erde  aus  solcher
  angeordnet  habe,  ohne  jene  Vorsichtsmaßregeln
zu  treffen,  daß  sonach  eine  schuldhafte  Handlung  des
genannten  Bauaufsehers  im  Dienste  des  Beklagten
die  Ursache  einer  Beschädigung  des  Klägers  gewesen
  sei,  und  daß  Beklagter  als  Unternehmer  des
Eisenbahnbaues  für  die  Folgen  derjenigen  Handlungen
  zu  haften  hat,  welche  von  seinem  zu  diesem
Zwecke  angenommenen  Arbeiterpersonale  im  Dienste
vorgenommen  worden  sind.

Damit  ist  die  auf  Haftung  des  Beklagten  für
die  Beschädigung  des  Klägers  gerichtete  Klage  genügend
  begründet  und  kommt  es  hiebei  nicht  weiter
darauf  an,  daß  der  Bauaufseher  jene  Anordnungen.
auf  Befehl  des  Beklagten  getroffen  oder  dieser  solche
genehmigt,  oder  auch  nur  gewußt  habe;  es  war  vielmehr
  Sache  des  Beklagten,  seinen  Bauausseher  zu