Simulation  des  Kaufpreises  bei  Immobiliarv  erträgen.  367

überwachen  und  darüber  zu  kontroliren,  daß  von  demselben
  nicht  eine  solche  gefahrdrohende  Arbeit  wie  die
fragliche  angeordnet  werde.

Es  kann  auch  dem  Kläger  wegen  der  erlittenen
  Beschädigung  eine  eigene  Schuld  nicht  zugerechnet
  werden,  weil  er  dem  Bauaufseher  untergeordnet
  war,  sonach  dessen  Anordnungen  im  Dienste
Folge  zu  leisten  hatte,  dieser  als  solcher  und  zwar
besser  als  der  Kläger  Kenntniß  darüber  haben  mußte,
ob  bei  der  fraglichen  Anordnung  Gefahr  droht  und
Vorsichtsmaßregeln  dagegen  vorzukehren  waren  oder
nicht,  und  Kläger  voraussetzen  konnte,  —  daß  von
dem  Bauaufseher  die  Anordnung  nicht  ohne  Mitwissen
  des  Beklagten  getroffen  worden  sei.

DOblm#  Erk.  v.  12.  Okt.  1869  RNr.  410.

#.  5.
Simulation  des  Kaufpreises  bei  Immobiliarverträgen.

Zu  den  in  Bd.  37  S.  275  aufgeführten  oberstrichterl.
  Erkenntnissen  sind  noch  zwei  Aussprüche  nachzutragen:


Durch  Erk.  vom  28.  Nov.  1868  RMNr.  682
wurde  ausgesprochen,  daß  die  Zurückforderung  eines
als  Leistung  des  Käufers  neben  dem  Kaufpreise  in
der  Notariatsurkunde  nicht  aufgeführten  sog.  Schlüsselgeldes
  zu  1000  fl.,  welches  Käufer  auf  Grund
mündlicher  Verabredung  bezahlt  haben  wollte,  in  der
Erwägung  nicht  stattfinde,  daß  Kläger  den  Vertrag
im  Ganzen  als  nichtig  nicht  anfechte,  theilweise  aber
denselben  als  giltig  nicht  bestehen  lassen  könne,  einem
  solchen  Verfahren  vielmehr  die  exceptio  doli

eneralis  entgegenstehe,  daß  auch  eine  ungerecht-Frigte
  Bereicherung  des  Beklagten  auf  Kosten  des
Klägers  nicht  angenommen  zu  werden  vermöge,  weil
Ersterer  das  Anwesen  nur  gegen  die  Gesammtleistung
des  Käufer5  entgegengegeben  habe,  und  daß  endlich