368  Simulation  des  Kaufpreises  bei  Immobiliarverträgen.

Kläger,  nachdem  er  das  erkaufte  Anwesen  bereits
weiter  veräußert  habe,  auch  nicht  mehr  in  der  Lage
sel,  dieses  dem  Verkäufer  unter  Aufhebung  des  Vertrages
  zurückgeben  zu  können.

Bei  einem  weiteren  Urtheile  vom  1.  Dezör.
1868  RNr.  701  handelte  es  sich  um  dle  Frage,  ob
Käufer,  nachdem  in  der  notariellen  Urkunde  vom
3.  März  1863  der  Kausfschilling  statt  mit  15750  fl.
mit  15500  vorgetragen  war,  eine  bereits  am  2.  März
geleistete  Zahlung  zu  200  fl.  an  der  ersten  in  der
Urkunde  festgesetzten  Kaufschillingsfrist  in  Abrechnung
bringen  dürfe,  wobei  vom  Verkäufer  im  Allgemeinen
anerkannt  war,  daß  diese  Zahlung  auf  Rechnung  des
Gutskaufeb  gemacht  wurde.

Der  oberste  Gerichtshof  bejahte  diese  Frage.
Die  bezügl.  Motive  lauten  im  Wesentlichen:

Die  mündliche  Vereinbarung  könne  Verkäufer
nicht  geltend  machen,  den  Vertrag  selbst  habe  er  aber
als  ulchtig  nicht  angefochten.  Indem  Verkäufer  seine
auf  die  Notar.-Urk.  gegründete  Klage  auf  Bezahlung
festhalte,  habe  er  kund  gegeben,  daß  es  ihm  keineswegs
  um  eine  Vertragsanfechtung  zu  thun  sei,  daß
er  vielmehr  den  Vertrag,  wie  ihn  die  Urkunde  verlautbare,
  aufrecht  erhalten  wolle,  er  müsse  sonach
auch  die  Bestimmung,  welche  den  Kaufschilling  auf
15500  fl.  festsetze,  als  allein  bindend  anerkennen  und
damit  sich  auch  gefallen  lassen,  daß  alle  Zahlungen,
welche  vom  Käufer  aus  dem  Kaufgeschäfte  geleistet
worden,  auf  Rechnung  dieses  Kaufpreises  in  Ansatz
kommen,  und  Käufer  habe  daher  nicht  nöthig  gehabt,
bei  der  Zahlung  der  Quote  von  200  fl.  sich  näher
auszudrücken.

Medaft.:  K.  Hettich.  Verl.;  Palm  &amp;#  Enke  (Adolph  Enke)
.in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.