Zweiter  Ergänzungsband.  3&amp;  24.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Indhalt:  fis  tbei  Anrhlen  Insbesondere  wenn  dieselben  44·  #E  S  z

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Entschedungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
ayern  rechts  des  Rheines.

1.

Baupflicht  bei  Meßnerhäusern,  insbesondere  wenn  dieselben
zugleich  Schulhäuser  sind.  Bayer.  Landrecht“).
(Bezüglich  der  Baupssicht  bei  Werhäusern  nach  gem.  Rechte

ergl.  Bd.  26  S.  140.)

Ueber  die  orrhemerfte  Fraze  lauten  die  Motive
eines  oberstrichterlichen  Erkenntnisses,  wie  folgt:

Das  bayerische  Landrecht  enthält  bezüglich  der
hier  zu  entcheidenden  Frage  positive  Bestimmungen
nicht;  in  Th.  II  K.  10  8.  18  werden  die  Rechte
und  Pflichten  ½  Zehentherrn  erörtert,  und  ist
unter  Ziff.  8  nur  bemerkt,  daß  es,  was  Pfarr-  und
Kirchenbauten  betrifft,  dann  Reparaturen  an  besagten
  Gebäuden,  bei  dem  Schlusse  der  Tridentinischen
Versammlung  Sess.  21  Kap.  7  sein  Verbleiben
habe;  auch  die  Anmerk.  zu  Th.  I  Kap.  7  8.  42,

*)  Vergl.  Samml.  v.  Entsch.  Bb.  II  S.  163.
II.  Ergänzungsband.