370  Meßner=  und  Schulhäuser.  Baupflicht.

welche  von  der  Unterhaltung  der  Kirchenstiftungsgebäude
  handeln,  erwähnen  der  Meßnerhäuser  nicht
speziell,  allein  in  Ziff.  8  ist  gesagt,  daß  die  vorausgehenden
  Bestimmungen  niche  nur  von  der  Kirche
als  solcher  gelten,  sondern  auch  auf  accessoria
ecclesiae  Anwendung  finden,  wie  z.  B.  auf  den
Kirchhof  und  andere  Zubehörungen.  Damit  ist
klar  ausgesprochen,  daß  die  Materie  dieser  Zubehörungen
  nicht  erschöpfend  dargestellt,  sondern  nur
egemplikativ  angedeutet  werden  wollte.

Es  ist  hiebei  wohl  zu  beachten,  daß  die  Funktion
  des  Meßners  eine  ausschließlich  kirchliche  ist,
nur  für  kirchliche  Verrichtungen  und  für  die  Kirche
ist  derselbe  aufgestellt;  aus  der  Natur  der  Sache
und  aus  dieser  Zweckbestimmung  ergibt  sich  die
nothwendige  und  natürliche  Folge,  daß  auch  die
Wohnung  des  Mehners  als  eine  Zubehör  der  Kirche
anzusehen  sel.  Darüber  ist  die  Rechtsprechung  längst
einig,  daß  bei  einem  Pfarrhofe  die  Oekonomiegebäude
  demselben  bezüglich  der  Baupflicht  gleichzustellen.
  seien;  die  Zweckbestimmung  rechtfertigt  im
gleichen  wo  nicht  höheren  Grade  die  Annahme,  daß
ein  Meßnerhaus  als  ein  accessorium  der  Kirche
u  betrachten  seli.  Nachdem  aber,  was  Rechte  und

flichten  betrifft,  ein  accessorium  dem  Prinzipale
folgt,  so  finden  schon  aus  diesem  rechtlichen  Gesichtspunkte
  auf  Unterhaltung  der  Meßnerhäuser  dieselben
  Grundsätze  Anwendung,  wie  auf  die  Klrchen  selbst.

Permaneder  sagt  in  seiner  Behandlung  der
kirchlichen  Baulast,  daß  in  Bayern  die  Frage  über
Baulast  an  den  Meßnerhäusern  gesetzlich  geregelt
sel,  nämlich  durch  die  geistliche  Rathsinstruktion  vom
Jahre  1783,  nach  welcher  die  Meßnerhäuser  in  die
Kategorie  der  Kultusgebäude  gehören,  woraus  folge,
daß  die  bauliche  Unterhaltung  derselben  dem  Kirchenvermögen
  und  aushilfswelse  den  sekundär  Baupflichtigen
  obliege.