Standesherrl.  Fideikommisse.  371

Die  erwähnte  Rathsinstruktion  bestimmt  nämlich,
  daß  bloße  Meßnerhäuser  vom  Kirchenvermögen
allein  unterhalten  werden,  während  bei  Schul=  und
Meßnerhäusern  zugleich  die  Gemeinden  die  Hälfte
der  Unkosten  in  Ansehung  der  Schule  beizutragen
haben,  und  die  Reparationen  der  bloßen  Schulhäuser
  ohne  Entgelt  der  Kirchen  herzustellen  sind.

Mayer  Gen.-S.  Bd.  II  S.  1159.

Aus  der  so  eben  erwähnten  Bestimmung:  daß
bloße  Meßnerhäuser  aus  dem  Kirchenvermögen  alleinig
  zu  unterhalten  seien,  darf  nicht  die  Folge
gezogen  werden,  daß,  abgesehen  vom  Kirchenvermögen,
  jede  andere  Konkurrenz  ausgeschlossen  sei,
vielmehr  ist  es  selbstverständlich,  daß  im  Falle  der
Insuffizienz  des  Kirchenvermögens  die  bei  Kultusgebäuden
  bezüglich  der  subsidlären  Baupflicht  geltenden
  Grundsätze  eintreten.

Uebrigens  wird  in  dieser  Beziehung  jeder
Zweifel  durch  die  Entgegenstellung  der  bloßen
Meßnerhäuser  zu  jenen  beseitigt,  welche  entweder  dem
Meßner=  und  Schulzwecke  zugleich,  oder  nur  für  die
Schule  bestimmt  sind.  In  den  beiden  ersteren  Fällen
ist  in  Folge  der  Baupflicht  den  Meßnerhäusern  als
Akzessorien  der  Kirche  der  Charakter  von  Kultusgebäuden
  beigelegt,  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  die
Reparaturkosten  dem  Kirchenvermögen  zur  Last  fallen,
während  im  zweiten  Falle  bei  Schul=  und  Meßnerhäusern
  zugleich  die  Baukosten  zur  Hälfte  dem  Kirchenvermögen,
  zur  anderen  Hälfte  der  Gemeinde  zufallen.


O#  GErk.  vom  9.  Dezember  1868  RNr.  1027.
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Standesherrliche  Fideikommisse.

Von  einem  Appell.-Gerichte  war  die  Eintragung
einer  Hypothek  für  eine  Fideikommißschuld  in  das
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