372  Standesherrl.  Fideikommisse.

standesherrliche  Hypothekenbuch  dieses  Gerichtshofes
auf  zum  Fideikommisse  gehörige  Renten  von  Grundbesitzungen
  als  unstatthaft  zurückgewiesen  worden.

Die  Beschwerde  hiegegen  wurde  vom  obersten
Gerichtshofe  aus  nachstehenden  Motiven  für  begründet
  erachtet:

Der  §.  102  der  VIIten  Verfassungsbeilage
nimmt  von  den  darin  enthaltenen  Bestimmungen  die
Verhältnisse  der  vormals  unmittelbaren  Fürsten,
Grafen  und  Herren  in  Beziehung  auf  ihre  Familien=Fideikommisse
  und  Stammgüter  aus  und  verweist
hinsichtlich  dieser  Verhältnisse  auf  die  Bestimmungen
der  IVten  Verfassungsbellage,  nach  deren  §.  9  die
nach  den  Grundsätzen  der  früheren  deutschen  Verfassung
  noch  bestehenden  Familien-Verträge  der
Standesherren  aufrecht  erhalten  bleiben  und  diese
befugt  sein  sollen,  über  ihre  Güter=  und  Familien=Verhältnisse
  verbindliche  Verfügungen  zu  treffen.

Die  standesherrlichen  Fideikommisse  bestehen
sonach  nicht  nach  §.  22  jener  VIlIten  Verfassungsbeilage
  kraft  der  Immatrikulatlon,  sondern  kraft  der
von  den  Standesherren  vermöge  der  ihnen  zukommenden
  Autonomie  geschlossenen  und  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebrachten  Haus=  und  Familienverträge.

Damit  übereinstimmend  verweist  auch  der
§.  8  des  Hypothekengesetzes  vom  1.  Juni  1822
hinsichtlich  der  Bedingungen,  unter  welchen  Hypotheken
  auf  Besitzungen  der  vormals  reichsständischen
Fürsten,  Grafen  und  Herren  konstituirt  werden  können,
  auf  die  IVte  Verfassungsbellage.

Sowie  daher  die  Standesherren  vermöge  jener
ihnen  zustehenden  Autonomie  nicht  verbunden  sind,
ihre  im  fideikommissarischen  Verbande  stehenden  standesherrlichen
  Besitzungen  und  darauf  versicherten
Fideikommißschulden  in  die  bei  den  Appellatlonsgerichten
  befindlichen  Fideikommißmatrikel  eintragen
zu  lassen,  so  sind  auch  aus  demselben  Grunde  die