Zinsenforderung  aus  Darlehen.  Pr.  R.  373

Bestimmungen  des  Hypothekengesetzes  vom  1.  Juni
1822  und  insbesondere  die  von  dem  k.  Appellationsgerichte
  in  Bezug  genommene  Vorschrift  des  8.  3
desselben  bei  Hypothekenkonstituirungen  für  Fideikommißschulden
  der  Standesherren  auf  ihre  standesherrlichen
  Besitzungen  nicht  unbedingt  anwendbar,
sondern  nur  insoweit  als  die  Standesherren  selbst
in  Uebereinstimmung  mit  dem  betreffenden  Gläubiger
auf  solche  Hypothekenkonstituirungen  die  Bestimmungen
  des  Hypothekengesetzes  vom  1.  Juni  1822
in  Verbindung  mit  denen  der  VIlten  Verfassungsbeilage,
  insbesondere  deren  8.  54,  angewendet  wissen
wollen,  wie  gerichtskundig  der  genannte  k.  Gerichtshof
  unter  Mitwissen  des  k.  Staatsministeriums  der
Justiz  dergleichen  Hypothekeneinträge  in  dieser  Weise
vor  dem  Jahre  1862  auch  stets  beschäftigt  hat.
OAGErk.  vom  1.  Febr.  1869  RNr.  843  v.  68.

3.

FZinsenforderung  aus  Darlehensverträgen,  welche  nicht  schriftlich
  errichtet  worden  sind.  Preuß.  Landrecht.

Hierüber  ist  aus  den  Motiven  eines  oberstrichterl.
  Erkenntnisses  Folgendes  zu  entnehmen:

Was  die  fragliche  Zinsenforderung  betrifft,  so
steht  derselben  entgegen,  daß  nach  preuß.  LR.  1
Tit.  11  8.  729  eine  Klage  auf  Entrichtung  von
Zinsen  aus  einer  Darlehensforderung  nur  dann  gestattet
  ist,  wenn  der  Darlehensvertrag  schriftlich
errichtet  wurde.  Die  Vorschrift  im  Art.  317  des
allg.  d.  HGB.,  welche  von  dieser  Bestimmung  bei
Handelsgeschäften  eine  Ausnahme  macht,  findet  im
vorliegenden  Falle  keine  Anwendung,  weil  das
H.  erst  durch  das  Gesetz  vom  10.  Nov.  1861