374  Zinsenforderung  aus  Darlehen.  Pr.  R.

eingeführt  und  demselben  in  diesem  Gesetze  keine
rückwirkende  Kraft  beigelegt  wurde.
Gleichfalls  unanwendbar  sind  die  Bestimmungen
im  8.  696  u.  697  des  preuß.  LR.  II  Tit.  8,  nach
welchem  Kaufleute  unter  einander  in  Handlungsgeschäften
  auch  ohne  ausdrückliche  Verabredung  die  am
Orte  zwischen  Kaufleuten  gewöhnlichen  Zinsen  zu
fordern  und  bei  Berechnung  wegen  welchselseitiger  Forderungen
  vom  Ueberschusse  Zinsen  anzusetzen  berechtigt.
sind,  —  weil  P.  O.  S.  selbst  nicht  zu  behaupten
vermochte,  daß  er  bei  Abschließung  fraglicher  Darlehensverträge
  dem  Gemeinschuldner  als  Kaufmann
d.  h.  als  selbstständiger  Inhaber  eines  Handelsgewerbes
  gegenüber  stand.  Nicht  minder  unbehelflich
ist  endlich  die  Bezugnahme  auf  8.  185  des  preuß.
LR.  I  Tit.  5,  welcher  anordnet,  daß  derjenige,  welcher
  sich  schriftlich  zu  einem  mündlich  geschlossenen
Vertrage  bekannt  hat,  soweit  als  die  Verabredungen
aus  diesem  Anerkenntnisse  erhellen,  den  Mangel  der
schriftlichen  Abfassung  nicht  solle  vorschützen  können.
Revident  meint  zwar,  ein  solches  Anerkenntniß  oder
gar  ein  schriftliches  Versprechen  der  Verzinslichkeit
fraglicher  Darlehen  in  den  Einträgen  de5  Handelsbuches
  des  Gemeinschuldners  zu  finden.  Wenn  jedoch
  auch  nach  den  Bestimmungen  des  pr.  LR.  II
Tit.  8  8.  597,  616  und  949  vergl.  die  pr.  GO.
Tit.  10  8.  168  bei  Kaufleuten  der  Eintrag  in  die
Handelsbücher  mitunter  und  namentlich  bei  Handelsgeschästen
  die  Stelle  eines  schriftlichen  Vertrages
ver  .n[
Bl.  f.  R.-A.  Bd.  IX  S.  353  und  361  —
so  wird  dabei  doch  immer  vorausgesetzt,  .
1)  daß  die  Vertragsbestimmungen  aus  den  Einträgen
  in  den  Handelsbüchern  mit  hinlänglicher
Sicherheit  zu  entnehmen,  und
2)  daß  die  Handelsbücher  auf  gehörige  Weise  geführt
  sind.  —