Relat.  Ehe-Nichtigkelt.  375

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etke:  „Zeitschrift  für  Handels-Gesetzgebung“
Bd.  I  S.  37.—  baebung
Bl.  für  R.-A=  a.  a.  O.  S.  358.  —

Keine  von  beiden  Voraussetzungen  ist  im  vorliegenden

  Falle  gegeben.
OA  Grk.  v.  10.  April  1869  RNr.  1162  v.  1868.

4.

Die  vermögensrechtlichen  Folgen  bei  doloser  Eingehung  einer
absolut  nichtigen  Ehe  finden  nicht  statt  bei  Eingehung  einer
relativ  nichtigen  Ehe.

Der  oberste  Gerichtshof  motivirte  in  einem
Falle,  in  welchem  es  sich  um  die  Zurückgabe  des
eingebrachten  Heirathsgutes  handelte,  die  Entscheidung
  vorstehender  Frage  wie  folgt:

Es  besteht  in  keiner  Weise  eine  gemeinrechtliche
Bestimmung,  wonach  derjenige  Theil,  welcher  durch
Verschweigung  eines  für  den  anderen  Theil  zu  wissen
  erheblichen  Umstandes  diesen  zur  Eingehung  einer
  relativ  ungiltigen  d.  h.  nicht  zu  einer  absolut
gesetzlich  ungiltigen,  sondern  nur  zu  einer  für  den
hintergangenen  Ehetheil  anfechtbaren  Ehe  verleitet,
unbedingt  alles  in  die  Ehe  Eingebrachte  zu  Gunsten
des  anderen  Ehetheiles  verwirkt  haben  sollte.

Glück,  Komm.  zu  den  Pandekten  XXVI  S.  264.
Glück,  Samml.  ehegerichtl.  Entscheidungen  S.  48
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Note  1.

Ohne  eine  solche  ausdrückliche  Bestimmung  darf
der  Richter  eine  solche  Verlustigung  des  Ehetheiles,
welcher  durch  sein  Verschulden  den  Abschluß  einer
nur  relativ  vom  anderen  Ehetheile  anfechtbaren  Ehe
herbeigeführt,  nicht  aussprechen,  soferne  nicht  der
letztere  einer  bezüglichen  Anforderung  auf  Rückerstattung
  des  Eingebrachten  Seltens  des  Schuldigen  mit
einer  Forderung  auf  Ersatz  des  ihm  durch  diesen
dolose  herbeigeführten  Eheabschluß  zugegangenen