376  Relat.  Ehe-Nichtigkeit.

Vermögensnachtheiles  begegnet;  der  Richter  ist  um
so  minder  in  der  rechtlichen  Lage,  eine  solche  Verlustigung
  hier  gegen  die  Klägerin  auszusprechen,  als,
wie  schon  Zweitrichter  angedeutet,  die  Bestimmungen
des  gem.  Rechtes  eine  solche  Verlustigung,  einen
derartigen  Vermögensnachtheil  ausschließlich  nur  gegen
  denjenigen  Ehetheil  verhängten,  welcher  durch  dolose
  Verschweigung  eines  wirklich  trennenden  Ehehindernisses
  den  anderen  zur  Eingehung  einer  absolut
nichtigen  gesetzlich  verbotenen  Ehe  verleitet,  eben  diese
Strafbestimmung  aber  in  Berücksichtigung  ihrer  gesetzlichen
  Beschränkung  auf  solche  im  öffentlichen  Interesse
  unbedingt  verbotene  und  daher  schon  von
Amtswegen  anfechtbare  Ehen  auch  keine  Anwendung
auf  solche  Ehen  finden  kann,  deren  Anfechtung  ween

  der  in  Mitte  liegenden  Verletzung  eines  bloßen
Prloat-Interesse  lediglich  dem  Ermessen  und  Belieben
  des  Verletzten  anheimgestellt  ist.

Ebensowenig  läßt  sich  auf  die  betrügliche  Verleitung
  zur  Eingehung  einer  relativ  unglltigen  Ehe
eine  analoge  Anwendung  der  gegen  den  schuldigen
Ehetheil  vorgesehenen  Ehescheidungsstrafen  durch  Verwirkung
  des  Heirathsgutes  rechtfertigen,  da  hier  der
bei  giltiger  Ehe  eingetretene  Vertragsbruch  durch  Verletzung
  der  mit  Eingehung  der  Ehe  übernommenen
Pflichten  seine  entsprechende  Beahndung  finden  soll,
während  dort  von  einem  vertragswidrigen  Handeln
überhaupt  keine  Rede  sein  kann,  vielmehr  nur  eine,
wenn  auch  dolose,  Handlungsweise  in  Frage  steht,
welche  den  anderen  berechtigt,  auf  Auflösung  des
Ehebandes  als  eines  nichtigen  anzutragen  und  zugleich
  Ersatz  des  ihm  etwa  durch  den  in  doloser  Weise
herbelgeführten  Eheabschluß  zugegangenen  Vermögensnachtheiles,
  sei  es  durch  Retention  des  Eingebrachten
  oder  mittels  Kompensation  und  Widerklage,  zu
verlangen.

OAG.-Erk.  v.  6.  April  1869  Reg.-Nr.  17.