Grundthell-Verwirkung.  Fränk.  R.  377

5.

Verwirkung  der  Grundtheilung  nach  fränkischem  Rechte.
Der  Vorbehalt  von  Nahrungsreichnissen  in  einem  Vertrage
über  Gutsübergabe  an  ein  Kind  kann  für  sich  nicht  als
Grund  der  Verwirkung  dieser  Theilung  geltend  gemacht  werden.

Hierüber  enthalten  die  Motive  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses:

Ee  steht  zunächst  in  Frage,  ob  die  Bestimmung
  des  §.  12  Tit.  31  de5  würzb.  Landrechteß  an
sich  auf  Nahrungsverträge,  welche  bei  Gutsübergaben
  der  Eltern  an  eines  ihrer  Kinder  blos  einen
Theil  der  Gegenleistungen  der  letzteren  an  erstere
bilden,  elne  unbedingte  Anwendung  füindet,  oder  ob
solches  nicht  vielmehr  nur  gegenüber  einem  fremden
Dritten  der  Fall  ist.

Denn  nach  dem  Eingange  des  fraglichen  8.  12
„Ebenermassen  wie  durch  Erkaufung  einer  Pfründ
u.  s.  w.“  steht  derselbe  im  engsten  Zusammenhange
mit  dem  vorausgehenden  F.  11,  dieser  handelt  aber
seinem  Inhalte  nach  nur  von  Verträgen  gleichen  Betreffes
  zwischen  Eltern  und  fremden  Dritten.

Es  bestünde  auch  außerdem,  was  wenuigstens
Nahrungsverträge  bei  Gutsübergaben  der  Eltern  an
ihre  leiblichen  Kinder  betrifft,  in  so  weit  elniger  Widerspruch
  zwischen  jenem  §.  12  und  dem  F§.  16  des
Tit.  39  a.  a.  O.,  als  durch  letzteren  den  leiblichen
Eltern  gestattet  ist,  vor  der  Grundtheilung  ihr
Drittheil  von  dem  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft
begriffenen  Vermögen  ganz  oder  etwas  davon  dem
einen  oder  anderen  Kinde  nach  Wohlgefallen  oder
Gelegenheit  zu  einem  Vortheile  zu  testiren,  sonach
auch  um  ihrer,  der  Eltern,  Leibesnahrung  willen,  und
der  §.  7  des  Tit.  31  a.  a.  O.  spricht  die  Verwirkung
  des  Zweitheiles  von  Seite  der  Eltern  ausdrücklich
  nur  dann  aus,  wenn  sie  vor  der  Grundtheilung
  ihr  Drittheil  ganz  oder  theilwelse  ihren