378  Eintrag  des  Besitzers  im  Hyp.-B.

leiblichen  oder  eingekindschafteten  Kindern  dadurch
entziehen,  daß  sie  dasselbe  jemand  Anderem,  somit
einem  fremden  Dritten  vermachen.

Allein  auch  abgesehen  hievon,  so  geht  aus  dem
Zusammenhalte  der  Bestimmung  de5  S.  12  des  Titels
  31  a.  a.  O.  mit  den  in  den  übrigen  88.  dieses
  Titels  aufgezählten  einzelnen  Fällen  der  Verwirkung
  der  Grundtheilung  von  Seite  der  Eltern
unverkennbar  hervor,  daß  jener  §.  12  auf  Nahrungsverträge
  bei  Gutsübergaben  derselben  an  eines  ihrer
Kinder  gegenüber  ihren  anderen  Kinder  jedenfalls  nur
dann  Anwendung  findet,  wenn  dadurch  von  Seite
der  Eltern  eine  widerrechtliche  Begünstigung  des  einen
  Kindes  vor  den  anderen  zum  merklichen  Nachtheile
  der  letzteren  stattgefunden  hat  und  damit  eine
Gefahr  für  den  einstigen  Pchttheil  ieser  anderen
Kinder  herbeigeführt  wird.  S§.  17  1

Der  fragliche  S.  12  hat  demnach-  in  dem  vorliegenden
  Falle  an  sich  nicht  die  Beschaffenheit,  einen
  selbstständigen  Klagegrund  zu  bilden,  sondern
die  in  dem  Kaufvertrage  vom  7.  Mai  1866  enthaltene
  Bestimmung  über  den  Nahrungsvertrag  kann
nur  in  Verbindung  mit  den  übrigen  Bestimmungenjenes
  Vertrages  auf  den  Grund  des  von  den  Klägern
  gleichfalls  geltend  gemachten  S.  17  a.  a.  O.
dur  rechtlichen  Würdigung  kommen.

OAGErk.  v.  4.  Juni  1869  RNr.  127.

6.

Sind  alle  Hypothekeinträge  gelöscht,  besteht  aber  noch  der

Eintrag  in  erster  und  zweiter  Rubric  des  Hypoth.-B.,

ist  der  noch  eingetragene  Veräußerer  zur  Besi  Hamschreizurg
auf  den  Erwerber  verhalten.

(Vrgl.  Bd.  34  S.  198  dieser  Bl.)

rünk  Hierüber  sagen  oberstrichterliche  Entscheldungsründ
  6: