Eintrag  des  Besltzers  im  Hyp.-B.  379

Zufolge  §S.  149  des  Hyp.-Ges.  vom  1.  Juni
1822  soll  zwar,  wenn  alle  auf  eine  Sache  eingetragenen
  Hypotheken  gelöscht  sind,  der  bisherige  Eintrag
  der  Hypotheken  abgeschlossen  werden,  damit
tritt  aber  noch  nicht  der  vollständige  Abschluß  des
ganzen  Hypothekenfoliums  ein,  sondern  die  Einträge
der  ersten  und  zweiten  Rubrik  bestehen  noch  fort  und
wird  nur  für  die  künftigen  Hypotheken  eine  neue
Zahlenreihe  angefangen,  und  Dritte  können  im  guten
  Glauben  auf  den  bestehenden  Besitz-Eintrag  nach
§.  24  bis  27  des  Hyp.-Ges.  noch  dingliche  Rechte
auf  dieselben  mit  Wirksamkeit  gegen  den  nunmehrigen
Besitzer  erwerben.

Conf.  §.  33  Nr.  4  der  Vollzugs-=  Anstruktion  vom

13.  März  1823  Reg.-Bl.  S.

und  v.  Gönner's  Kommentar  u  b#hpotz.  -Ges.

Bd.  1  S.  226  F.  V  und  S.  2

Nach  S.  270  Nr.  6  daselbst  r*k#rt  zwar  der
Besitzer,  wenn  zur  Aufnahme  des  Gutes  in  daß
Hypokhekenbuch  keine  andere  Veranlassung
in  erster  oder  zweiter  Rubrik  gegeben  war,
verlangen,  daß  dieses  Immobile  ganz  aus  dem  Hypothekenbuche
  gelöscht  werde.

Allein  diese  Löschung  zu  erwirken  steht  lediglich
  in  seinem  Belieben,  sie  ist  weder  von  Amtswegen
  zu  bethätigen,  noch  kann  das  Recht  des  Besiters,
  im  Hypothekenbuche  als  solcher  eingetragen  zu
sein,  von  einem  Dritten  willkührlich  aufgehoben,  daher
  auch  das  Recht  des  neuen  Erwerber5  auf  Besitztitel
  -Berechtigung  durch  willkührlichen  Antrag
eines  Vorbesitzers  oder  eines  Dritten  auf  gänzliche
Löschung  des  Hypothekfoliums  nicht  entzogen  werden.

OAGErk.  v.  26.  Juni  1869  RMr.  211.