380  Reicheritterschaftl.  Fideikomm.  Fortbestaud.

7.
Verträge  zu  Gunsten  Dritter  und  Uebernahme  fremder  Schulden.

In  dieser  Richtung  finden  sich  in  einem  oberstrichterlichen
  Erkenntnisse  v.  23.  Okt.  1869  RNr.  509
folgende  prinzipielle  Sätze:

Es  ist  im  neueren  Rechte  anerkannter  Grundsatz,
  welcher  namentlich  auch  im  Gebiete  des  bayer.
Landrechtes  (Th.  IV  Kap.  1  §S.  13  und  Anmerkungen
dazu  —  Bl.  f.  RA.  Bd  25  S.  78)  volle  Anwendung
  findet,  daß  Stipulationen  zu  Gunsten  Dritter
rechtswirksam  sind,  und  daß  aus  denselben  zu  Gunsten
  der  begünstigten  dritten  Person  ein  Klagerecht
erwächst  vom  Augenblicke  an,  wo  diese  ihre  Annahme
erklärt  hat.  (Wiederholt  ausgesprochen.)

Es  ist  nun  aber  ein  weiteres  Prinzip  des  neueren
  Rechtes,  welches  gleichfalls  im  bayerischen  Landrechte
  anerkannt  ist,  daß  Schuldübernahmen  und
Korrealverpflichtungen  einseitig,  außer  Gegenwart  des
Gläubigers  und  Schuldners  geschehen  können  und
ihre  Wirkung  äußern,  sobald  sie  angenommen  sind.

Windscheid,  Pand.  8.  338.
—  Anmerk.  zum  bayer.  L  R.  Th.  IV  Kap.  I.

8.  8  Ziff.  3  und  §.  21  Ziff.  2.  —

8.
Reichsritterschaftliche  Fideikommisse.  Deren  Fortbestand  ohne
vorgängige  Vorlage  und  landesherrliche  Bestätigung.

Bei  einem  Erbschaftsstreite  handelte  es  sich  um
die  Frage,  ob  ein  Landgut  die  Eigenschaft  als  reichsritterschaftl.
  Fideikommiß  verloren  habe,  somit  zum
Allodialvermögen  des  Erblassers  gehöre,  oder  ob  mit
dem  Fortbestande  des  Familienfideikommißverbandes
gesonderte  Sukzession  in  dasselbe  stattfinde.

Der  oberste  Gericht5hof  bejahte  gegen  die  Vorinstanzen
  die  zweite  Alternative,  der  Frage.  Die
Gründe  sind  im  Wesentlichen  folgende.