Reichsritterschaftl.  Fidelkomm.  Fortbestand.  381

Das  fragliche  Fideikommiß,  zu  dessen  Errichtung
  eine  Bestätigung  nicht  erfordert  gewesen,  habe
bis  zur  Auflösung  des  früheren  deutschen  Reiches
bestanden.

Nach  Einverleibung  des  bezüglichen  Territoriums
  in  Bayern  habe  gemäß  der  Deklaration  vom
31.  Dezb.  1806  (Regbl.  1807  S.  193)  zur  Bewirkung
  der  ferneren  Giltigkeit  dieses  Fideikommisses,
dasselbe  zur  landesherrlichen  Bestätigung  eingesendet
werden  müssen,  zu  welcher  Vorlage  durch  die  Verordn.
  v.  25.  Mai  1807  (Regbl.  S.  890)  ein  prä-Kansieler
  Termin  von  6  Monaten  vorgesetzt  woren
  sei.

Dieser  Vorschrift  sei  hier  auch  genügt.  Dagegen
  sei  fragliches  Fideikommiß  durch  daß  Edikt  Über
den  Adel  vom  27.  Juli  1808  8.  69  aufgehoben,
diese  Bestimmung  jedoch  durch  die  Bundesakte  vom
8.  Juni  1815  und  die  bayer.  Verordnung  vom
18.  Juni  1816  (Regbl.  1817  S.  635),  durch  welche
die  Bundesakte  zur  Kenntniß  gebracht  wurde,  außer
Wirksamkeit  gesetzt  worden.  —  Die  Bestimmung  der
Bundeöakte  gelte  aber  nach  Art.  14  Abs.  4  Nr.  2
nicht  blos  für  die  ehemaligen  Reichsstände,  sondern
auch  für  den  ehemaligen  reichsunmittelbaren  Adel.
Diese  Bestimmung  der  deutschen  Bundesakte  habe
sodann  ihre  gesetzliche  Regelung  in  der  Verf.-Urk.
Beil.  VII  zu  Tit.  V  derselben  gefunden.  Die  55.22,
32  u.  33  dieser  Beil.  haben  aber  nur  auf  neu  zu
bildende  Fideikommisse  des  landsässigen  Adels  Anwendung,
  während  für  die  Fideikommisse  des  vormaligen
  reichsunmittelbaren  Adels  die  88.  104  u.  f.
gelten.  Nachdem  im  §.  104  auf  8.  30  kein  Bezug
genommen  sel,  könne  bezüglich  der  letzteren  Fideikommisse
  die  vorgängige  Prüfung  und  Bestätigung
derselben  nicht  als  Bedingung  ihrer  fortdauernden
Giltigkeit  erklärt  werden,  wie  aus  der  Instruktion
vom  22.  Dezbr.  1818  8.  29  aub5drücklich  hervor-