382  Not.-Ges.  Art.  14.

gehe,  die  Vorschrift  des  8.  108  der  7.  Beil.  zur
V.-U.,  wonach  zur  Vorlegung  dieser  Fideikommisse
ein  Zeitraum  von  2  Jahren  bestimmt  sei,  erscheine
aber  als  keine  präklusive,  und  bestehe  gerade  hierin
der  Unterschied  zwischen  den  Fideikommissen  des  vormaligen
  reichsunmittelbaren  und  des  landsässigen  Adels.
Die  übrige  Ausführung  bezieht  sich  darauf,  daß  in
dem  Bestande  des  hier  in  Frage  stehenden  Fldeikommisses
  keine  Alteration  stattgefunden  habe,  welche
dessen  Eigenschaft  aufzuheben  geeignet  gewesen  sel.)
OAGErk.  v.  27.  April  1869  RNr.  1220  v.  1868.

9.
Art.  14  des  Notar.=  Ges.  Irrthum  in  der  Bezeichnung  der
lannummern.

In  einem  notariellen  Kaufvertrage  über  ein
Anwesen  war  als  vom  Verkaufe  ausgeschlossen  beeichnet
  die  Plannummer  173,  während  der  Verkäu-7#
  behauptete,  daß  auch  die  Pl.-Nr.  174,  welche
mit  ersterer  einen  zusammenhängenden  und  mit  gemeinsamer
  Umzäunung  versehenen  Wurz=  und  Baumgarten
  bilde,  vom  Mitverkaufe  ausgeschlossen  war  und
die  Pl.-Nr.  173  nur  aus  einem  Versehen  des  Notars
als  ausgenommen  allein  ausgeführt  worden  sei.

Die  zweite  Instanz  wies  die  Klage  des  Verkäufers
  auf  Bezahlung  eines  Kaufschillingsrestes  ab,
weil  dieser  den  Vertrag,  wie  solcher  in  der  Urkunde
festgestellt  sei,  selbst  nicht  anerkenne.  .

Der  oberste  Gerichtshof  erkannte  auf  Beweis
darüber,  daß  beide  Theile  bei  Aufnahme  der  Urkunde
  dem  Notare  erklärt  haben,  daß  der  ganze  die
Pl.-Nr.  173  u.  174  umfassende  Garten  vom  Kaufe
ausgenommen  sel,  indem  hier  nur  ein  Irrthum  in
der  Bezeichnung  eines  Objektes  vorliege,  dessen  Bewels
  aus  der  Thatsache  einer  gegenthelligen  Erklärung
  sich  von  selbst  ergebe.

Ork.  v.  21.  Mai  1869  RNr.  164.