Abrechnung  einer  verjährten  Schuld.  383

10.
Einrede  des  Dolus  bei  einem  Immobiliarkaufvertrage.

Daß  die  Wirksamkeit  des  Dolus  allein  genüge,
um  gegen  denjenigen,  welcher  sich  dessen  schuldig
macht,  Rechtsansprüche  zu  begründen,  ist  in  diesen
Blärtern  bereits  mehrfach,  zum  Theile  oberstrichterlichen
  Aussprüchen  gegenüber,  hervorgehoben  worden.

Bei  einem  Immobiliarkaufe  wurde  dem  Käufer
  nach  dessen  Behauptung  ein  Acker,  Teichacker  mit
Korn  bestellt,  als  Kaufögegenstand  vom  Verkäufer
vorgezeigt,  auf  Veranlassung  des  letzteren  jedoch  als
Kaufsobjekt  gleichfalls  ein  Teichacker,  welcher  in  einer
  anderen  Richtung  gelegen  war  und  einen  minderen
  Werth  hatte,  auch  eine  andere  Plannummer
führte,  in  die  Notariatsurkunde  aufgenommen  und
Käufer  (der  die  Plannummern  auswendig  nicht  wußte)
dadurch  getäuscht.

Unter  der  Voraussetzung  der  Wahrhelt  seiner
Behauptung  bezüglich  des  Vorgehens  des  Verkäufers
  wurde  letzterer  als  zur  Anfechtung  des  Vertrages
  berechtigt  erklärt.

OAGErk.  v.  28.  Mai  1869  RNr.  149  v.  1868.

11.
Anerkennung  einer  verjährten  Schuld  durch  Abrechnung.

In  einer  Abrechnung  wurden  nach  dem  Gesetze
v.  26.  März  1859  verjährte  Liedlohnsposten  als
Abrechnungsschuld  aufgenommen  und  für  den  Gesammtforderungsbetrag
  ein  Schuldbekenntniß  ausgestellt.
  Der  oberste  Gerichtshof  erblickte  hierin  einen
neuen  Verpflichtungsgrund,  welcher  die  Verjährungseinrede
  ausschließe.

OAGErk.  v.  4.  Sept.  1869  RN.  465.

Bem.  In  einem  solchen  Abrechnungsschuldbekenntnisse
  ist  nicht  ausschließend  eine  nicht  existente