386  Notarshaftung.

Bei  der  Entschädigungsklage  gegen  den  Notar
  *),  in  der  ein  absichtliches  Verschulden  desselben
geltend  gemacht  wurde,  fragte  es  sich  darum,  wie  weit
der  Notar  die  Hypothekbelastung  gekannt  haben  müsse,
um  bezüglich  beiden  Posten  ersatzpflichtig  zu  sein.
Die  oberstrichterlichen  Motive  lauten  hierüber:

Käme  es  nur  darauf  an,  daß  der  Notar  bei
Aufnahme  des  Uebergabsvertrages  die  Belastung  des
Anwesens  mit  Hyp.-Schulden  gekannt  habe,  so  wäre
eine  Beweisauflage  überhaupt  nicht  mehr  veranlaßt,
da  sich  dieser  Umstand  aus  dem  Inhalte  des  Uebergabsvertrages
  vom  15.  April  1864  selbst  klar  er-Hibt,
  indem  hierin  bestimmt  wurde,  daß  Jakob  S.
und  Barbara  S.  in  Ausweisung  des  Uebernahmsschillings
  zu  4000  fl.  sämmtliche  auf  dem  Anwesen
eingetragenen  Hypotheken  zur  ferneren  Verzinsung
und  Heimzahlung  übernahmen  und  die  Tochter  den
Rest  als  Heirathgut  sich  gut  rechnen  darf.  Würde
diese  Wissenschaft  genügen,  so  könnte  vielmehr  schon
das  Endurtheil  erlassen  werden.  —  Nach  dem  gegebenen
  Falle  kann  jedoch  eine  solch'  allgemeine  Wissenschaft
  überhaupt  nicht  genügen.

Abgesehen  davon,  ob  der  Notar,  wenn  die  Parteien
  mit  der  beurkundeten  Erklärung  vor  ihn  getreten
  sind,  nicht  zur  Annahme  berechtigt  war,  der
Uebergeber  und  dessen  Tochter  seien  mit  den  Hypoth.-Verhältnissen
  des  eigenen  Anwesens  hinreichend
bekannt  und  es  sei  eine  Gefährdung  der  eigenen
Tochter  und  des  Bräutigams  derselben  von  Seite
des  Uebergebers  nicht  zu  besorgen,  so  beruht  die
Klage  nicht  auf  einem  bloßen  Unterlassen  des  Notars,
  sondern  auf  einem  absichtlichen  Verschulden
desselben  und  es  sind  auch  die  gestellten  Revisionsanträge
  wesentlich  nur  auf  eine  Gefährde  beziehbar.

*)  Es  handelte  sich  hier  um  die  Thätigkeit  eines  Notariatsgehilfen.
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