Notarshaftung.  387

Weiter  geht  die  Vorinstanz  von  der  Anschauung
aus,  die  Klage  sei  wesentlich  auf  eine  Arglist  des
Notars,  nicht  auf  eine  bloße  Nachlässigkeit  desselben
gegründet,  und  es  sei  deshalb  der  Beweis  nothwendig,
  daß  derselbe  im  Einverständnisse  mit  dem
Uebergeber  gehandelt  habe,  weil  geradg  in  diesem
Einverständnisse  nach  der  Geschichtserzählung  der
Klage  die  absichtliche  Benützung  der  Unkenntniß  des
anderen  Kontrahenten  gelegen  und  hiedurch  eine  Verletzung
  der  notariellen  Amtspflicht  begangen  worden
sei,  während,  wenn  ein  solches  Einverständniß  nicht
vorgelegen,  der  Notar  nach  Anhörung  der  Erklärung
zunächst  des  Gutsübernehmers  S.,  daß  er  auch
sämmtliche  Hyp.-Schulden  übernehme,  keinen  Grund
zur  Annahme  gehabt  haben  würde,  daß  er  mit  Beurkundung
  dieser  Erklärung  des  Uebernehmers  gegen
dessen  Absicht  handle,  vielmehr  eine  wahre  Uebereinstimmung
  des  Willens  beider  Kontrahenten  über  die
Uebernahme  sämmtlicher  Hyp.-Schulden  annehmen
gekonnt  und  unter  dieser  Voraussetzung  durch  die
Nichtbezeichnung  der  Summe  der  Schulden  keine
Verletzung  seiner  Amtspflicht  begangen  habe.

Diese  Erwägung  genügt  jedoch  gegenüber  dem
Inhalte  der  Klage  und  des  Uebergabsvertrages  nicht
und  dieselbe  ist  auch  nicht  geeignet,  das  Vorhandensein
  des  dolus  zu  beseitigen.  —  Die  Erklärung
der  Uebernehmer  lautete  dahin,  daß  sie  sämmtliche
Hyp.-Schulden  übernehmen  und  den  hiedurch  nicht
berichtigten  Uebernahmsschillingsrest  Barbara  S.
als  Heirathgut  sich  gutrechnen  dürfe.

Der  Schwerpunkt  der  Sache  beruht  nicht  in
einem  Einverständnisse  des  Notars  mit  dem  Uebergeber,
  sondern  darin,  daß  derselbe  einen  Vertrag  beurkundet
  hat,  von  dem  er  wußte,  daß  er  nicht  blos
mit  der  Absicht  der  Uebernehmer  nicht  übereinstimme,
sondern  diese  geradezu  beschädigen  müsse.  Die  Beurkundung
  eines  solchen  Vertrages  mit  dem  Bewußt-·

