388  Notarshaftung.

sein  seiner  Unrichtigkeit  und  Schädlichkeit  allein  genügt,
  um  einen  Anspruch  wegen  Gefährde  des  Notars
  zu  begründen,  da  der  gegebene  Fall  die  Grenzen
  bloßer  Fahrlässigkeit  weit  überschreitet.

Die  Vornahme  einer  Handlung  im  Bewußtsein
der  Rechtswidrigkeit  und  Schädlichkeit  derselben  fällt
nicht  mehr  unter  den  Begriff  der  Fahrlässigkeit,  sondern
  des  dolus,  dessen  Wesen  gerade  in  der  wissentlichen
  Schädigung  der  Interessen  des  Anderen  besteht.
  —  Es  kommt  daher  nur  darauf  an,  was  dem
Notar  bei  Aufnahme  des  Vertrages  von  dem  wirklichen
  Sachverhalte  bekannt  war,  nicht  aber  auf  ein
förmliches  Einverständniß  zwischen  diesem  und  dem
Uebergeber.

Für  den  Entschädigungsanspruch  wegen  Mehrbelastung
  des  Anwesens  zu  750  fl.  über  den  Uebernahmspreis
  zu  4000  fl.  und  wegen  Entganges  des
der  Barbara  S.  zugedachten  Heirathgutes  genügt  es,
wenn  dem  Notar  in  Folge  vorgängiger  Unterredung
mit  dem  Uebergeber  bei  Abfassung  des  Uebergabsvertrages
  nur  im  Allgemeinen  bekannt  geworden  war,
daß  auf  dem  zu  üÜbergebenden  Anwesen  eine  den
Uebergabspreis  übersteigende  Hypotheklast  ruht.  Denn
bei  dieser  Kenntniß  mußte  dem  Notar  klar  sein,  daß
der  Vertrag,  wie  er  denselben  abgefaßt  hat,  den  Abchten

  der  Uebernehmer  nicht  entsprechen  könne,  da
ieselben  nur  zum  Zwecke  der  Ausweisung  d.  h.  der
Berichtigung  des  Kaufpreises  die  sämmtlichen  Hypotheken
  zu  übernehmen  hatten,  also  jedenfalls  nicht
mehr  als  4000  fl.  Hyp.-Schulden;  ferner  mußte
demselben  klar  sein,  daß  bei  dieser  Abfassung  des
Vertrages  die  Gutserwerber  durch  Uebernahme  eines
höheren  Hypothekschuldenbetrages  als  4000  fl.  von
selbst  in  Schaden  kommen  müßten,  außerdem  aber
auch  noch  dadurch,  daß  am  Uebernahmspreise  kein
Rest  als  Heirathgut  der  Barb.  S.  verblieb.

Der  Notar  konnte  bei  dieser  Kenntniß  nicht  im