Notarshaftung.  389

mindesten  im  Zweifel  sein,  daß  die  Uebernehmer  in
einem  Irrthum  über  die  hypothekarische  Belastung
des  Anwesens  befangen  waren,  und  nach  ihrer  Intention
  höchstens  eine  Belastung  bis  zu  3000  fl.  und,
vom  Heirathgute  abgesehen,  bis  zu  4000  fl.  annehmen
  konnten.

Wenn  derselbe  gleichwohl  bei  Kenntniß  des  ganz
anders  gestalteten  wirklichen  Sachverhaltes,  insbesondere
  bei  Kenntniß  der  Belastung  des  Anwesens
mit  Hypotheken  über  4000  fl.  den  Vertrag,  wie  geschehen,
  ausgenommen  hat,  so  handelte  derselbe  gegen
  die  Vorschrift  des  Art.  45  des  Notar.-Ges.,  zudem
  aber  geradezu  absichtlich  rechtswidrig,  indem  er
dem  Vertrage  einen  Inhalt  gab,  welcher  die  Ueberaehsner
  gegen  deren  erklärten  Willen  beschädigen
mußte.

Hiebei  ist  es  gleichgiltig,  ob  letztere  die  Einsichtnahme
  vom  Hypothekenbuche  schuldhaft  versäumt
hatten  oder  nicht,  indem  sie  jedenfalls  vor  den  Notar,
  befangen  in  einem  wesentlichen  und  erkennbaren
Irrthume,  traten  und  dieser  verpflichtet  war,  gemäß
seiner  Sachkenntniß  diesen  Irrthum  aufzuklären,  jedenfalls
  aber  diesen  Irrthum  nicht  zu  einer  Vertragsredaktion
  benützen  durfte,  welche  die  Irrenden  in
Rachtheil  brachte.  Diese  absichtliche  Benachtheilig-=ung
  überragt  jedenfalls  ein  Unterlassen  der  Uebernehmer.


Auf  die  Wissenschaft  de5  Notars,  daß  die  Mehrbelastung
  gerade  750  fl.  betrug,  kommt  es  jedoch
nicht  an.

Denn  wenn  derselbe  davon  Kenntniß  hatte,  daß
die  Belastung  den  Uebernahmspreis  von  4000  fl.
überhaupt  übersteige,  ohne  gerade  den  Mehrbetrag
genau  zu  kennen,  so  durfte  und  konnte  er  den  Vertrag
  nicht  aufnehmen,  wie  geschehen  ist,  und  hat  er
es  dennoch  gethan,  so  ist  er  für  die  Folgen  seiner
Pflichtverletzung  nach  Art.  46  des  Not.-Ges.  und