390  Notarshaftung.

nach  den  Grundsätzen  über  die  Syndikatsklage  (Windscheid,
  Lehrb.  d.  Pand.-R.  §.  470)  und  zwar  so
weit  haftbar,  als  die  Mehrbelastung  thatsächlich  geht.
Dieses  schon  deshalb,  weil  der  Einwand,  die  Mehrbelastung
  sei  ihm  nicht  genau  bekannt  gewesen,  nur
ein  mit  dem  dolus  in  Verbindung  stehendes  Verschulden
  vorschützen  würde,  da,  wenn  eine  Mehrbelastung
  überhaupt  bekannt  war,  der  Notar  die
Pflicht  hatte,  sich  hierüber  zu  vergewissern  und  dieses
  zur  Beschränkung  seiner  Haftpflicht  nicht  unterlassen
  konnte.

Die  geltend  gemachten  Ersatzansprüche  sind  daher
  begründet,  wenn  der  Notar  zur  Zeit  der  Aufnahme
  des  Uebergabsvertrages  vom  15.  April  1864
gewußt  hat,  das  Anwesen  sei  mit  einer  4000  fl.  übersteigenden
  Hyp.-Schuldenlast  beschwert.

Weas  den  Ersatzanspruch  für  das  entgangene
Heirathgut  zu  1000  fl.  insbesondere  noch  betrifft,  so
hatte  die  1.  Instanz  einen  Beweis  über  den  Betrag
  des  am  Uebernahmsschilling  gut  zu  rechnenden
Heirathgutes  —  1000  fl.  —  nicht  gefordert,  indem
durch  den  Uebergabsvertrag  und  den  gleichzeitig  vom
Notar  aufgenommenen  Heirathsvertrag  dieser  Betrag
  bereits  festgestellt  sei,  und  der  Beklagte  hat
hiegegen,  so  wie  überhaupt  gegen  die  Annahme  der
Begründetheit  dieser  Forderung  eine  Beschwerde
nicht  erhoben.

Wenn  dagegen  die  1.  Instanz  und  mit  dieser
die  2.  angenommen  hat,  durch  die  Mehrbelastung
über  den  Uebernahmspreis  zu  4000  fl.  sei  der  Uebernehmer
  Jakob  S.  um  den  ganzen  Heirathsgutbetrag
beschädigt,  so  ist  dieses  zwar  richtig,  die  Beweisauflage
  läßt  jedoch  dem  Kläger  nicht  die  Möglichkeit
  frei,  die  Beschädigung  am  Heirathgute  nach
allen  Richtungen,  namentlich  auch  für  den  Minderbetrag
  unter  1000  fl.,  zur  Geltung  zu  bringen.

Beschädigt  ist  aber  Kläger,  wenn  der  Notar