Staats  postanstalt  keine  Handels-Unternehmung.  391

in  Folge  der  Besprechung  mit  dem  Uebergeber  nur
gewußt  hat,  daß  die  Anwesensbelastung  3000  fl.
übersteige,  weil  schon  dann  eine  Einbuße  am  Heirathgute
  zu  1000  fl.  eintreten  mußte.  Diese  Einbuße
  steigt,  je  höher  diese  Belastung  geht  und  erreicht
  erst  bei  einer  Belastung  von  4000  fl.  den  vollen
  Betrag  von  1000  fl.  Es  genügt  daher,  um  den
Notar  wegen  des  Heirathgutes  wenigstens  theilweise
haftbar  zu  machen,  wenn  auch  nur  erwiesen  werden
kann,  daß  er  wenigstens  so  viel  wußte,  daß  das  Anwesen
  in  einem  bestimmten  Betrage  unter  4000  fl.,
aber  noch  über  3000  fl.  mit  Hypotheken  belastet  war.
OAGErk.  v.  21.  Febr.  1870  RNr.  834  v.  1869.

.  2.
Die  Vorschriften  der  Art.  63  Ziff.  4  u.  62  des  Einführungsgesetzes
  zum  allg.  d.  Handelsges.-Buche  finden  auf  die  kgl.  Postanstalt
  und  ihre  Bediensteten  dieser  gegenüber  keine  Anwendung.
Hierüber  enthalten  die  Motive  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses  in  einem  Falle,  in  welchem
es  sich  um  einen  Anspruch  eines  Postbeamten  gegen
das  k.  Postärar  um  Rückerstattung  einer  ohne  Grund
bezahlten  Ersatzleistung  handelte,  Nachstehendes:
Nach  Art.  62  des  Einf.-Ges.  z.  allg.  deutsch.
HGB.  vom  10.  November  1861  erstreckt  sich  die
Zuständigkeit  der  Handelsgerichte  auf  alle  Handelssachen
  und  nach  Art.  63  Ziff.  4  sind  als  solche  die
Rechtsverhältnisse  zwischen  den  Kaufleuten  und  ihren
  Beamten  oder  sonstigen  Bediensteten  zu  betrachten.
  Weder  in  der  Fassung  des  Artikels,  noch  in  den
Motiven  zu  demselben,  noch  in  den  Verhandlungen
der  GesetzgebungSausschüsse  ist  der  k.  Postanstalt  und
ihrer  Bediensteten  ausdrücklich  Erwähnung  gethan,
und  wenn  aus  diesem  Stillschweigen  des  Gesetzes
von  vorneherein  irgend  etwas  gefolgert  werden  kann,
so  wäre  es  die  Annahme,  daß  bezüglich  der  Rechtsverhältnisse
  der  Posltanstalt  und  ihrer  Bediensleten