392  Staatspostanstalt  keine  Handels-Unternehmung.

an  dem  bisßherigen  Zustande  nichts  geändert  werden
  sollte.

Es  hätte,  um  das  Gegentheil  annehmen  zu
können,  einer  au5drücklichen  Bestimmung  um  so  mehr
bedurft,  als  über  die  Frage,  ob  und  in  wie  weit  die
Staatspostanstalten  den  Bestimmungen  des  allgemeinen
  deutschen  Handelsgesetzbuches  unterworfen  sein
sollten,  bei  Berathung  dieses  Gesetzes  sehr  verschiedene
  Ansichten  aufgetaucht  sind,  ohne  daß  eine  derselben
  im  Gesetze  selbst  eine  klare  und  definitive  Lösung.
  gefunden  hätte.

Der  Wortlaut  des  Art.  63  Ziff.  4  des  cit.
Einf.-Ges.  spricht  nun  gegen  die  Annahme,  daß  er
auch  die  Beamten  der  k.  Postanstalt  in  sich  begreife,
denn  er  setzt  voraus,  daß  es  sich  von  Beamten  eines
  Kaufmannes  handle,  und  zwar  von  solchen,  die
in  seinem  Gewerbe  angestellt  sind.  —

Die  k.  Postanstalt  kann  aber  als  Kaufmann
im  Sinne  der  Art.  4—6  des  allg.  d.  HGB.  bezw.
6  des  Einf.-Ges.  nicht  betrachtet  werden.  —

Zwar  sind  nach  Art.  272  Ziff.  3  des  d.  HGB.,
wie  dieß  auch  aus  dem  Gange  der  Berathung  dieses
  Gesetzes  hervorgeht,  die  Geschäfte  der  Staatsßpostanstalten,
  soweit  sie  den  Transport  von  Gütern  und
Personen  betreffen,  als  Handelögeschäfte  zu  betrachten,
  allein  hieraus  folgt  nicht,  daß  der  Staat  mit
dem  Betriebe  der  Postanstalt  ein  Gewerbe  ausübt
und  zum  Kaufmann  wird.

Die  Postanstalten  sind  nach  der  historischen
Entwickelung  dieses  Instituts  in  Deutschland  stets
als  ein  Regale  betrachtet  worden,  ihr  Zweck  besteht
zunächst  nicht  in  der  Ausbeutung  eines  Geschäftszweiges
  mit  gewinnbringendem  Erfolge,  sondern  hauptsächlich
  in  der  Beförderung  des  Gemeinwohles.  Es
ist  deshalb  auch  allseitig  anerkannt,  daß  die  Postanstalt,
  soweit  sie  sich  mit  dem  Transporte  von  Briefen
  und  Zeitungen  befaßt,  Handelsgeschäfte  überhaupt