·  Staatspostanstalt  keine  Handels-Unternehmung.  393

nicht  betreibt.  Aber  auch  bezüglich  des  Transportes
von  Gütern  und  Personen  sind  die  Postanstalten
nicht  —  wie  die  Kaufleute  —  allen  Bestimmungen
des  Handelsgesetzbuches  unterworfen  worden.  Es  geschleht
  derselben  überhaupt  nur  an  zwei  Stellen  —
Art.  449  (im  V.  Buche  vom  Seehandel)  —  und
in  Art.  421  Abs.  2  —  Erwähnung.  —

Durch  letztere  Stelle,  welche  für  Bayern  allein
in  Betracht  kommt,  sind  aber  nur  die  Bestimmungen
  des  I.  Abschnittes  des  Titel  V  Buch  4  dess.
Ges.  für  anwendbar  erklärt,  und  auch  diese  nur  insoweit,
  als  nicht  durch  besondere  Gesetze  oder  Verordnungen
  etwas  Anderes  für  die  Postanstalten  bestimmt
  ist.  -

Viele  Bestimmungen  des  deutschen  Handelsgesetzbuches,
  welche  für  die  Kaufleute  und  die  denselben
  gleichgestellten  Gesellschaften  Geltung  haben,  sind
auf  den  Staat  als  Inhaber  der  Postanstalt  unanwendbar.
  So  entfallen  namentlich  die  Bestimmungen
  über  die  Eintragung  in  das  Handelsregister,  die
Führung  von  Handelsbüchern  u.  dgl.  .

Insbesondere  erscheinen  auch  die  Postbeamten
nicht  als  bloße  Prokuristen  im  Sinne  des  d.  Handelsgesetzbuches,
  sondern  als  öffentliche,  als  Staatsbeamte,
  deren  Verhältniß  zum  Staate  durch  besondere
  Gesetze  und  Verordnungen  geregelt  ist.

Vgl.  Goldschmidt,  Handb.  des  Handelr.  J

S.  349  ff.

Busch,  Arch.  III  S.  132,

„  „  V.  498.
Revident  gibt  in  der  Revisionsschrift  selbst  zu,
daß  privatrechtliche  Ansprüche  der  Postbeamten,  welche
sich  auf  die  allgemeine  staatsrechtliche  Stellung  derselben
  beziehen,  daß  namentlich  Ansprüche  auf  Fortbezug
  de5  Gehaltes,  auf  Fixirung  des  Quieszenzgehaltes
  rc.  stets  vor  die  Civilgerichte  mit  Ausschluß
der  Handelsgerichte  gehören.  —  Dieß  wäre  aber