394  Solidar.  Haftung.  Vergleich.

dann  nicht  der  Fall,  wenn  Art.  63  Ziff.  4  des  Einf.=Ges.
  auf  die  Postbeamten  überhaupt  Anwendung  zu
finden  hätte,  da  derselbe  verfügt,  daß  die  d.  h.  also
alle  Rechtsverhältuisse  zwischen  den  Kaufleuten  und
den  in  ihrem  Gewerbsbetriebe  angestellten  Beamten
als  Handelssachen  anzusehen  sind.  —  Daraus  aber,
daß  die  oben  erwähnten  Ansprüche,  die  doch  auch
ein  Ausfluß  des  abgeschlossenen  Dienstvertrages  sind,
nicht  zur  Kompetenz  der  Handelsgerichte  gehören,
ergibt  sich  eben,  daß  das  cit.  Ges.  —  Art.  63  Ziff.  4
—  das  Verhältniß  des  Staates,  insbesondere  auch
der  Postanstalt,  zu  seinen  Beamten  nicht  berührt  und
unter  seine  Bestimmungen  nicht  subsumirt  hat.
Es  enthalten  auch,  abgesehen  von  den  Verfügungen
  der  Verfassungsurkunde  und  des  Staatdienerediktes,
  die  Verordnungen  über  die  Organisation
der  Postanstalt  bezüglich  des  Verhältnisses  der  Postbeamten
  verschiedene  Vorschriften,  welche  mit  den
Bestimmungen  des  deutschen  Handelsgesetzbuches  unvereinbar
  sind,  und  ist  hieher  insbesondere  die  Vorschrift
  der  allerh.  Verordnung  vom  31.  Juli  1817
§.  7  le  zu  rechnen,  wonach  der  Generaldirektion
die  Befugniß  zusteht,  einen  Postbediensteten  zum  Ersatze
  des  durch  Verlust  oder  Beschädigung  eines
Poststückes  entstandenen  Schadens  anzuhalten  und
demselben  lediglich  die  Ergreifung  des  Rechtsweges
gegen  den  ergangenen  Bescheid  vorzubehalten.
OAG.-Erk.  v.  28.  Dez.  1869  Reg.-Nr.  322.

3.
Einfluß  eines  Vergleiches  mit  einem  der  solidarisch  Haftenden
  auf  die  Mitverpflichteten,  insbes.  bezüglich  der  Schmerzensgeldforderung.

Hierüber  enthalten  die  Motive  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses  Nachstehendes:
Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  nach  dem