Solidar.  Haftung.  Vergleich.  395

in  vorwürfiger  Sache  zur  Anwendung  kommenden
gemeinen  Rechte  bei  Vorhandensein  mehrerer  Miturheber
  oder  Theilnehmer  eines  Dellktes  dieselben
zum  Ersatze  des  durch  das  Delikt  verursachten  Schadens,
  bezlehungsweise  nach  deutschrechtlicher  Praxis
in  Körperverletzungsfällen  auch  zur  Entrichtung  eines
Schmerzensgeldes  solidarisch  verpflichtet  sind,
also  jeder  von  ihnen,  nach  Wahl  des  Beschädigten,
auf  Leistung  des  Ganzen  belangt  werden  kann,  —
daß  jedoch  durch  vollständige  Befriedigung  des  Beschädigten
  von  Seite  eines  der  Theilnehmer  am
Delikte  die  übrigen  Theilnehmer  von  ihrer  Verbindlichkeit
  liberirt  werden,  welche  rechtliche  Folge  überhaupt
  bei  Korreal=  wie  bei  blos  solidarischen  HObligationen
  gleichmäßig  zutrifft,  weil  der  Berechtigte
das  ihm  Gebührende  zwar  von  jedem  der  mehreren
  Verpf  ichteten  ganz  —,  jedoch  das  Ganze  nur
einmal,  beanspruchen  kann.
Ee  ist  ferner  durch  die  in  den  adhibirten  Untersuchungsakten
  ergangenen  strafgerichtlichen  Urtheile
festgestellt  worden,  daß  nebst  dem  Friedrich  Sp.  auch
die  Gebrüder  Joseph  und  Maxz  S.  an  jener  Schlägerei,
  in  welcher  dem  Kläger  schwere  körperliche  Mißhandlungen
  mit  der  Folge  68-tägiger  Arbeitsunfähigkeit
  zugefügt  wurden,  Theil  genommen  haben,  und
es  macht  rücksichtlich  der  Hoftbarkeit  dieser  drei  Genossen
  für  den  durch  das  Dellkt  verursachten  Schaden
  und  beziehungöweise  Körperschmerz  durchaus
keinen  Unterschied,  ob  sich  die  einen  in  höherem,  die
anderen  in  geringerem  Grade  dabei  betheiligt,  insbesondere
  ob  hiebei  auch  die  beiden  S.  ihrerseits
Thätlichkeiten  an  dem  Beschädigten  verübt  haben
oder  nicht;  für  ihre  solidarische  Inanspruchnahme
genügt  es  vielmehr,  daß  sie  hergestelltermaßen  Theilnehmer
  an  der  Schlägerei  waren,  bei  solcher  überhaupt
  mitgewirkt  haben.

Diesen  voraufgestellten  Grundsätzen  ist  auch  die