396  Solidar.  Haftung.  Vergleich.

Vor-Instanz  in  dem  angefochtenen  Erkenntnisse  gefolgt;
  —  mit  Unrecht  aber  hat  dieselbe  dem  zwischen
der  Ehefrau  des  Friedrich  Sp.  und  dem  Kläger  unter
  dem  14.  Oktober  1867  abgeschlossenen  Vergleiche
die  Wirkung  beigemessen,  daß  durch  solchen  jeder
weltere  Schmerzensgeldanspruch  des  Klägers  in  der
Richtung  gegen  die  jetzigen  Beklagten  Joseph  und
Max  S.  ausgeschlossen  und  abgethan  sein  solle.

Der  von  der  Vorinstanz  zur  Grundlage  ihrer
Entscheidung  genommene  Vergleich  steht  der  weiteren
Verfolgung  des  Schmerzengeldsanspruches  gegen  die
jetzigen  Beklagten  keineswegs  hindernd  entgegen.

In  der  Klage  hatte  der  Kläger  außer  dem  Ersatze
  der  Kurkosten  und  einer  Entschädigung  für  entgangenen
  Arbeitsverdienst  resp.  Alimentation  auch
ein  Schmerzengeld  von  1500  fl.  von  den  damaligen
drei  Beklagten  unter  solidarischer  Haftung  verlangt,
er  konnte  das  ihm  vermeintlich  in  den  gemachten
Ansätzen  Gebührende  nach  obigen  Grundsätzen  von
jedem  der  drei  Bekagten  im  ganzen  Umfange  verlangen.


Nun  würden  zwar,  so  viel  das  eingeklagte
Schmerzengeld  betrifft,  die  beiden  S.  von  jeber
hierauf  bezüglichen  Verbindlichkeit  durch  den  vorerwähnten
  Vergleich  ipso  jure  liberirt  worden  sein,
wenn  in  solchem  der  Kläger  entweder  das  ganze
eingeklagte  Schmerzengeld  vom  Mitbeklagten  Friedrich
  Sp.  allein  schon  erhalten  hätte,  oder  von  letzterem
  durch  Zahlung  irgend  welches  geringeren  Betrages
  in  der  Art  vollständig  abgefunden  worden
wäte,  daß  er  auf  Leistung  des  Restbetrages  am  eingeklagten
  Schmerzengelde  von  Seite  des  Joseph  und
des  Max  S.  ausdrücklich  verzichtet  hätte.  Keines
von  beiden  ist  aber  geschehen.

Der  vorliegende  Vergleich  vom  14.  Oktober
1867  erwähnt  in  seinem  Eingange  lediglich  die  gegen
  Sp.-  anhängig  gemachte  Entschädigungsklage,  der