Solidar.  Haftung.  Vergleich.  397

kombinirte  Anspruch  gegen  die  Deliktsgenossen  Joseph
und  Max  S.,  auf  welche  sich  jene  Klage  unter  Hervorhebung
  des  Solidaritätsverhältnisses  mit  erstreckt
hatte,  wurde  im  Vergleiche  gar  nicht  berührt.  Sodann
  nimmt  darin  Kläger  lediglich  seine  Klage  gegen
  Sp.  zurück,  steht  nur  in  der  Richtung  gegen
  diesen  vom  Prozesse  ab,  und  begibt  sich,  indem
  er  mit  einer  als  Entschädigung  „für  die  erlittene
  Körperverletzung,  dann  für  gehabte  Kurkosten
und  so  weiter“  von  der  Ehefrau  des  Sp.  zu  zahlenden
  Abfindungssumme  von  275  fl.  sich  begnügen
zu  wollen  erklärt,  aller  weiteren  Ansprüche  gegenüber
  dem  Sp.  mit  dem  Beifügen,  daß  in  der  besagten
  Absindungssumme  „nicht  nur  seine  EntschädigungSansprüche
  für  die  erlittenen  Verletzungen,  d.  i.
das  Schmerzengeld,  sondern  auch  die  Vergütung
seiner  gehabten  Kurkosten  und  sonstiger  Auslagen
insgesammt,  wie  sie  immer  Namen  haben  mögen“,
inbegriffen  seien.

Aus  dieser  Wortfassung  des  Vergleiches  kann  nicht
mit  der  Vorinstanz  gefolgert  werden,  daß,  weil  sich  Kläger
  mit  dem  Schmerzengelde  nicht  ausdrücklich  blos  pro
rata,  so  weit  solches  nämlich  den  Sp.  betreffe,  für
befriedigt  erklärt  habe,  er  deßhalb  mit  dem  ursprünglich
  eingeklagten  Schmerzengelde  von  1500  fl.  im
Vergleichswege  vollständig  abgefunden  sei,  sondern
  es  ergibt  sich  vielmehr,  daß,  nachdem  der  Kläger
  seine  Klage  nur  in  der  Richtung  gegen
Sp.  zurückgenommen  und  nur  gegenüber  dliesem
  unter  Annahme  der  Abfindungssumme  von  275  fl.
auf  alle  weiteren  Ansprüche  auf  Schmerzengeld,  Kurkostenersatz
  und  sonstige  Vergütungen  Verzicht  geleistet
  hat,  er  hiemit  seine  bereits  eingeklagten  Ansprüche
  an  die  mitbelangten  Gebrüder  S.,  iesbesone
dere  bezüglich  des  dermalen  in  Frage  stehenden
Schmerzengeldes,  weder  aufgeben  wollte  noch  aufgegeben
  hat.