398.  Notarshaftung.

Daß  endlich  bei  Abschliehung  jenes  Vergleiches
Friedrich  Sp.,  beziehungsweise  dessen  Ehefrau  zugleich
  als  negotiorum  gestor  für  die  beiden  Mitbeklagten
  erscheine,  ist  eine  durch  nichts  begründete
Annahme  der  Vorinstanz  und  läßt  sich  namentlich
auch  aus  dem  Solidaritätsverhältnisse  an  sich  keineswegs
  ableiten.  .

OAGErk.v.11.Jan.1870RNr.714v.1869.-Bem.

  Die  Schwierigkelt  liegt  nur  darin,  daß
nicht  feststellbar  ist,  in  wie  weit  Kläger  durch  die
von  Seite  des  Sp.  geleistete  Abfindungssumme,
welche  die  Schmerzensgeldforderung  mitergreift,  auch
bezüglich  dieser  Forderung  wirkliche  Befriedigung  erhalten
  hat,  oder  ob  überhaupt  eine  Befriedigung  nach
dieser  Richtung  gegen  Freigebung  des  Sp.  von  weiterer
  Haftung  als  ausgeschlossen  gedacht  werden  kann.

4.  "„
Notarshaftung  in  Folge  Protesterhebung  am  unrechten  Orte.

Hierüber  lauten  die  Motive  eines  oberstrichterl.
Erkenntnisses:  .
Allerdings  kann  derjenige,  welcher  an  dem  erfolgten
  Schaden  oder  Verluste  selbst  mit  in  culpa
ist,  von  dem  anderen  schuldhaften  Theile  keine  Erstattung
  begehren.  Ldr.  Th.  IV  K.  1  8.  20  Nr.  4
und  hört  deshalb  die  Verantwortlichkeit  des  Notars
dann  auf,  wenn  abgesehen  von  dem  durch  ihn  begangenen
  Fehler  die  Partei  selbst  einen  solchen  begangen
  hat,  welcher  die  Nichtigkeit  der  Notariatsurkunde
  herbeiführen  mußte,  ·
orgl.  v.  Zink,  Komm.  zum  Not.-G.  in  Dollmann's
  Samml.  Th.  II  Bd.  3  S.  533,
allein  im  vorliegenden  Falle  lag  der  Mangel  der
Protesturkunde  ausschließlich  in  dem  Verschulden  deß
Notars,  welcher  in  Würdigung  des  Inhaltes  des