Notarshaftung.  399

betreffenden  Wechsels  bei  der  von  ihm  mit  Recht
zu  beanspruchenden  Gesetzeskenntniß  unter  Anwendung
  nur  einiger  Aufmerksamkeit  über  den  Ort,  in
welchem  der  ihm  angesonnene  Protest  zu  erheben
war,  nicht  im  Zweifel  sein  konnte.

Regquirent,  welcher  die  fragliche  Protesterhebung
dem  Notar  K.  im  Vertrauen  auf  dessen  Umsicht
übertrug,  war  zu  der  Erwartung  berechtigt,  der  genannte
  Notar  werde  die  ihm  angesonnene  Handlung.
in  der  vom  Gesetze  vorgezeichneten  Weise  und  in
einer  die  Rechte  der  ihn  angehenden  Partei  sicherstellenden
  Art  vornehmen,  und  wenn  der  Notar  die
Protesterhebung  gleichwohl  an  einem  unrechten  Orte
vorgenommen  hat,  so  fällt  das  Verschulden  ganz
allein  diesem,  nicht  aber  der  ihn,  requirirenden,  zu
dieser  ungiltigen  Vornahme  keinerlei  Veranlassung
gebenden  Partei  zur  Last.

Auch  konnte  dem  Requirenten,  abgesehen  von
der  Frage,  ob  er  überhaupt  noch  die  nöthige  Zeit
zur  Angehung  eines  zweiten  Notars  behufs  richtiger
Vornahme  der  Protesterhebung  im  Orte  F.  gehabt
hätte,  nicht  zugemuthet  werden,  die  Folgen  der  Ver
schuldung  des  Notars  durch  positives  Handeln  wieder
  zu  beseitigen  und  zwar  um  so  minder,  als  dieses
  positive  Handeln  nicht  nur  außergewöhnliche  Vorsicht,
  sondern  auch  einen  Grad  von  Rechtskenntniß
voraussetzte,  den  Beklagter  selbst  nicht  besaß  und
dessen  Abgang  er  der  rechtsunkundigen  Partei  um  so
weniger  zum  Vorwurfe  machen  kann,  als  er  selbst
noch  im  Laufe  des  gegenwärtigen  Prozesses  während
des  Stadiums  des  Schriftenwechsels  die  Behauptung
aufstellte  und  verfocht,  daß  die  Protesterhebung  in
loco  M.  zur  Wahrung  der  Regreßansprüche  genügt

habe.
OAGErk.  v.  13.  Mai  1870  RNr.  1172  v.  1869.