400  Kontrakts=  u.  äbil.  Klage.

5.

Zu  Art.  22  insbes.  Abs.  3  des  Notar.-Gesetzes.

Der  von  dem  Verkäufer  einer  Liegenschaft  nach
Art.  22  des  Notar.-Ges.  hinterlegte  Privatvertrag
ist  auch  für  diesen  nicht  bindend.

Dieser  Satz  ist  oberstrichterlich  in  der  Erwägung
  ausgesprochen  worden,  daß  Art.  22  des  Not.
Ges.  nicht  ausschließend  Verträge,  wie  sie  Art.  14
bezeichne,  im  Auge  habe,  sondern  sich  auf  alle  Geschäfte
  erstrecke,  über  welche  Privaturkunden  errichtet
werden,  und  welchen  die  Betheiligten  die  Eigenschaft
einer  Notar.-Urkunde  verleihen  wollen,  auch  wenn
die  Errichtung  einer  solchen  gesetzlich  nicht  geboten
sei;  daß  sich  Abs.  3  des  Art.  22  nur  auf  solche
Rechtsgeschäfte  beziehe,  welche  nicht  zweiseitige  Verträge
  über  Immobilien  betreffen,  bei  welchen  eine
Perfektion  nur  durch  belderseitige  Willensübereinstimmung
  eintrete  und  somit  eine  einseitige  Erklärung
  wirkungslos  sei,  in  welchem  Sinne  auch  die
Erläut.  in  v.  Zink's  Komm.  über  den  3.  Abs.  des
Art.  22  aufzufassen  sei  Geseig-  d.  Königr.  Bayern
v.  Dollmann  Th.  II  Bd.  III  S.  467  Nr.  6).
O#  GErk.  v.  12.  April  1869  RNr.  1250  v.  1868.

6.  ·
Kaukasus-undäbilitifcheKlagr.

Die  in  Bd.  32  S.  59  u.  1.  Erg.-Bd.  S.  273
angeführte  oberstrichterl.  Entscheidung  über  das  Verhältniß
  der  Kontrakts-Klage  zur  ädilitischen  Klage
wurde  bezüglich  eines  auf  dem  Kaufsobjekte  lastenden
  Fahrtrechtes  wiederholt  ausgesprochen  in  einem
oberstrichterl.  Urtheile  v.  12.  Juni  1869  Rr.  947
v.  1868.

Redakt.:  K.  Hettich.  Verl.:  Palm  #  Enke  (Udolph  Ente)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.