402  Substitut.  durch  wechsels.  Testament.

stament  enthält  zwar,  wenn  es  auch  nur  unter  einfachen
  Förmlichkeiten  zu  Stande  kam,  einen  zweifachen
  letzten  Willen.  Wenn  aber  aus  seinem  Inhalte
  hervorgeht,  daß  jeder  Ehegatte  seine  letztwillige
Verfügung  nur  mit  Rücksicht  auf  die  des  anderen
  Gatten  und  wegen  derselben  getroffen  hat,
dann  stehen  beide  letztwillige  Verfügungen  unter  sich
in  einer  so  nothwendigen  Verbindung,  daß  sie  nur
mit  ein  ander  zu  Mech  bestehen  können,  und  die
Giltigkeit  der  einen  durch  die  der  anderen  bedingt
ist.  —  Hasse  im  Rhein.  Museum  J.  III  S.  270.
—  Mühlenbruch,  Forts.  zu  Glück's  Commentar
Bd.  XXXV  S.  67,  Bd.  Vn  S.  215  u.  f.
—  Holzschuher,  Theorie  und  Cas.  Bd.  II  S.  634
u.  f.  —  Diese  Verbindung  ist  im  vorliegenden  Falle
nicht  nur  dadurch  gegeben,  daß  beide  Eheleute  sich
wechselseitig  eine  dritte  Person  als  Erben  substituirten
  und  derselben  unausgeschieden  die  Entrichtung
von  Vermächtnissen  aus  ihrem  beiderseitigen  Vermögen
  auflegten,  —  Mühlenbruch  a.  a.  O.
Bd.  XXXV  S.  62  —  Heimbach  in  Weike's
Rechtslex.  Bd.  X  S.  891  —  Seuffert,  Archiv
Bd.  IV  S.  63  —  sondern  auch  dadurch,  daß  im
§.  8  des  Testamentes  beide  Eheleute  sich  ausdrücklich
  gegen  einander  des  Rechtes  begaben,  die  darin
enthaltenen  gemeinschaftlichen  Bestimmungen  einseitig
  abzuändern,  falls  nicht  etwa  der  Eine  oder  Andere
  der  von  ihnen  Bedachten  sich  eines  groben  Undankes
  schuldig  machen  würde.  Mühlenbruch  a.
a.  O.  Bd.  XXXVIII  S.  215  u.  f.  —  Heimbach
  a.  a.  O.  S.  894.

Insoferne  die  Bauerseheleute  Konrad  und  Maria
  Z.  sich  selbst  unter  einander  zu  Erben  einsetzten,
  konnte  nach  dem  Tode  der  zuerst  verstorbenen
Ehefrau  zunächst  nur  der  letzte  Wille  dieser  wirksam
  werden.  Was  dagegen  die  Bestimmungen  zu
Gunsten  des  substituirten  Erben  und  der  Ver-