Substitut.  durch  wechsels.  Testament.  403

mächtnißnehmer  betrifft,  so  steht  als  unbestritten
unter  den  Parteien  fest,  daß  Konrad  Z.  das  Vermögen
  seiner  Ehefrau  nach  deren  Tode  auf  den
Grund  des  wechselseitigen  Testamentes  sich  unbedingt
  aneignete.  Wenn  man  daher  auch  dem
wechselseitigen  Testamente  nicht  durchaus  die  Wirkung
  eines  den  Konrad  Z.  verbindenden  Erbvertrages
bellegen  will,  —  Hasse  a.  a.  O.  S.  259  —
Heimbach  a.  a.  O.  S.  893  —  so  hatte  doch  jedenfalls
  diese  Vermögensaneignung  für  denselben  zur
Folge,  daß  er  den  Grundsätzen  über  die  Wirkungen
des  unbedingten  Erbschaft  antrittes
entsprechend  nach  gesetzlicher  Vorschrift  (quasi  ex
contractu)  verpflichtet  wurde,  die  letztwilligen  Bestimmungen
  seiner  Ehefrau  in  Erfüllung  kommen  zu
lassen,  gleichviel  ob  dieselben  das  ererbte  Vermögen
oder  sein  eigenes  betrafen.  —  §S.  5  J.  (3.  28)  —
L.  22  S.  14  Cod.  (6.730)  —  Nov.  I  Cap.  2  —
Seuffert,  Pand.-R.  S.  532b;  Archiv  Bd.  IN.  93,
Bp.  II  Nr.  87,  Bd.  IV  Nr.  64,  Bd.  VI  Nr.  221,
Br.  IX  Nr.  180.  —

Da  nun  nach  dem  Tode  des  Konrad  Z.  dem
nemlichen  Testamente  zufolge  das  Gesammtvermögen
beider  Eheleute  als  Erbschaft  dem  Beklagten  K.  Fr.
anfiel,  und  dieser  auf  Entrichtung  der  darin  angeordneten
  Vermächtnisse  in  Anspruch  genommen  wird,
so  handelt  es  sich  vor  Allem  darum,  das  Verhältniß,
  in  welchem  sich  Beklagter  als  substituirter  Erbe
den  Vermächtnißnehmern  gegenüber  befindet,  richtig
zu  beurkheilen.  ·

Das  Gericht  II.  Instanz  war  der  Ansicht,  daß
Beklagter  durch  eine  fid  eikommissarische  Substitution
  zur  Erbschaft  berufen  worden  sel,  daß  ihm
als  Fideikommissar  zwar  die  Rechtswohlthat  des  Inventars
  zustehe,  der  Abzug  der  quarta  kalcidia
aber  nicht  gestattet  sei.  "

Nun  läßt  sich  zwar  allerdings  nicht  verkennen,

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