404  Substitut.  durch  wechsels.  Testament.

daß  Beklagter,  insoferne  das  Testament  vom  1.  September
  1854  eine  letztwillige  Verfügung  der  Ehefrau
Maria  Z.  enthält,  nur  in  der  Eigenschaft  eines  mittelbaren
  Erben  oder  eines  Fid  eikommissars
zur  Erbschaft  berufen  wurde.  Denn  Maria  Z.  setzte
darin  zunächst  ihren  Ehemann  als  Erben  ein  mit  der  Verpflichtung,
  das  beiderseitige  Vermögen  nach  seinem
Tode  dem  Beklagten  zu  hinterlassen.  Sie  verfügte
hiebei  nicht  blos  über  ihr  eigenes  Vermögen,  sondern
  zugleich  auch  über  das  ihres  Ehemannes

und  dieses  konnte  auch  wirksam  geschehen,  weil  ihr
Ehemann  hiezu  seine  Einwilligung  gab  und  sich  vertragsmäßig
  verpflichtete,  seinerseits  keine  hievon  abwelichende
  Verfügung  zu  treffen.  Daß  der  Erblasser
nicht  blos  über  sein  eigenes  Vermögen  letztwillig
verfügen,  sondern  auch  Sachen  des  Erben,  welche
dieser  nicht  von  ihm  erworben  hat,  zu  Gegenständen
von  Vermächtnissen  machen  und  die  Verlassenschaft
seines  Erben  mit  Universalfideikommissen  beschweren
könne,  ist  schon  im  römischen  Rechte  anerkannt.

—  E.  25  C  *  42)  vgl.  S.  4  13  (2.  20)

3  D.  (35.  2).  —  Die  Bedenken,  welche  gegen
eine  letztwillige  Verfügung  über  den  Nachlaß  des
Erben  vom  Standpunkte  des  römischen  Rechtes  aus
unter  Umständen  nach  der  Rechtsregel  „Nemo  magis
  est  onerandus,  quam  fuit  honoratus“  erhoben
  werden  könnten  —  Hasse  a.  a.  O.  S.  501
u.  f.  —,  verschwinden  in  dem  hier  vorliegenden
Falle  eines  unbedingten  Erbschaftsantrittes
schon  durch  die  Justinianeischen  Strafbestimmungen
für  die  Unterlassung  der  Inventur  in  der  Nov.  1
Cap.  2.  —  Hat  der  Erblasser  eine  solche  Verfügung
  mit  Einwilli  igung  des  Erben  getroffen,
dann  läßt  sich  die  Giltigkeit  derselben  nach  den
Grundsätzen  des  deutschen  Rechtes  über  die  Zu-