Substitut.  durch  wechsels.  Testament.  406

lässigkeit  einer  vertragsmäßigen  Begründung  des  Erbrechtes
  noch  weniger  bezweifeln.  —  Mühlenbruch
a.  a.  O.  XXXV  S.  69.  —  Heimbach  a.  a.  O.
S.  898  u.  902.  Seuffert,  Blätter  f.  RA.
Bd.  II  S.  198.  —  Archiv,  Bd.  II  S.  265  und
Bd.  XVI  S.  223.  —  In  gleicher  Weise  kann  auch
die  Giltigkeit  eines  vertragsmäßigen  Verzichtes  auf
das  Recht,  seinen  letzten  Willen  zu  ändern,  nach
deutschem  Rechte  nicht  beanstandet  werden  *)  —
Mühlenbrucha.  a.  O.  Bd.  XXXVIII  S.  215  2c.
—  Heimbach  a.  a.  O.  S.  894.  —  Seufboer
  16  Pand.-R.  S.  520.  —  Aschiv,  Bd.  XVI

r.  123.  —

Das  Testament  vom  1.  September  1854  enthält
  aber  auch  eine  letztwillige  Verfügung  des  Ehemannes
  Konr.  Z.,  von  welcher  die  Erbeinsetzung  seiner  Ehefrau,
  da  diese  schon  vor  ihm  gestorben  war,  keinen
Erfolg  haben  konnte,  die  Einsetzung  des  Beklagten
als  Erben  an  ihrer  Stelle  aber  gleichfalls  eine  Verfügung
  nicht  blos  über  das  eigene  Vermögen  des

Konrad  Z.,  sondern  auch  über  das  seiner  Ehefrau
  enthielt.  Auch  dieser  Verfügung  muß  aus
den  nemlichen  Gründen  gleiche  Wirksamkeit  beigemessen
  werden,  und  zwar  um  so  mehr,  da  Konrad
Z.  selbst  noch  seine  Ehefrau  beerbt  hatte,  sohin  zur
Zeit  seines  Todes,  deren  Vermögen  bereits  sein
eigenes  geworden  war.  —  Der  letztwilligen  Verfügung
  des  Konrad  Z.  zufolge  konnte  daher  Beklagter
  das  gesammte  Vermögen  auf  den  Grund  einer
gewöhnlichen  Einsetzung  als  Erbe  an  zweiter  Stelle
(substitutio  vulgaris),  sohin  als  unmittelbarer
Erbe  in  Anspruch  nehmen,  ohne  daß  er  der  letztwilligen
  Verfügung  der  Maria  Z.  zur  Begründung  seines
  Erbrechtes  bedurfte.  —  Seuffer#'s  Archiv,

)  Vergl.  jedoch  Bd.  36  S.  170  und  Bd.  34  S.  189
—194  dieser  Blätter.