406  Substitut.  durch  wechsels.  Testament.

Bd.  VII  Nr.  334,  Bd.  XIV.  Nr.  103.  —  Nach
dem  Inhalte  der  gerichtlichen  Akten  über  die  Verlassenschaft
  des  Konrad  Z.  hat  auch  Beklagter  dessen
Erbschaft  wirklich  nur  mit  Bezugnahme  auf  das  Testament
  des  Konrad  Z.  angetreten.  Als  unmittelbarem
  Erben  muß  ihm  daher  nebst  der  Rechtswohlthat
  des  Inventars  auch  das  Recht  auf  den  Abzug
der  quarta  falcidia  in  dem  Falle  zugestanden  werden,
  wenn  die  Erbschaft  über  ein  Vlertheil  ihres
reinen  Betrages  mit  Vermächtnissen  belastet  ist.
Ein  Bedenken  hiegegen  kann  auch  nicht  etwa
deshalb  erhoben  werden,  weil  das  wechselseltige  Testament
  vom  1.  September  1854  theilweise  die  Natur
  eines  Vertrages  an  sich  trägt.  Das  Gericht
  II.  Instanz  bemerkte  zwar  in  dieser  Beziehung
in  den  Entscheidungsgründen  zu  seinem  Erkenntnisse,
daß,  wenn  dieses  Testament  als  ein  Erbvertrag  angesehen
  werden  könnte,  hieraus  eine  Berechtigung
zum  Abzuge  der  quarta  falcidia  nicht  folgen  würde,
weil  diese  Berechtigung  nur  aus  den  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  die  Testamentserbfolge  entspringe
und  der  Vertragserbe  gerade  vermöge  des  Vertrages
  zu  dessen  pünktlicher  und  vollständiger  Erfüllung
verbunden  sei.  Das  wechselseitige  Testament  enthält
  jedoch  nur  insoferne  einen  Vertrag,  als  die
Z.'schen  Eheleute  sich  darin  die  Unwiderruflichkeit
  ihrer  gemeinschaftlichen  letztwilligen  Bestimmungen
  zusicherten.  Im  Uebrigen  und  namentlich  in
Beziehung  auf  jene  Bestlmmung,  durch  welche  Beklagter
  zur  Nachfolge  in  das  Vermögen  beider  Eheleute
  berufen  wurde,  ist  dieses  Testament  nach  den
Grundsätzen  über  einseitige  letztwillige  Verfügungen
  zu  beurtheilen,  —  Hasse  a.  a.  O.  S.  259
Heimbach  S.  893—895  —  und  ein  vertragsmäßiges
  Verhälturß,  wodurch  Beklagter  zur  unbeschränkten
  Erfüllung  der  darin  enthaltenen  Bestimmungen
verpflichtet  sein  könnte,  ist  schon  darum  jedenfalls