Scheingeschäft.  Bezügl.  Hypoth.-Bestellung.  407

nicht  gegeben,  well  derselbe  an  dem  fraglichen  Geschäfte
  keinen  Antheil  genommen  hat.  "
Hienach  erscheint  die  Beschwerde  des  Beklagten,
insoweit  dieselbe  gegen  den  Ausspruch  der  II.  Instanz
  gerichtet  ist,  daß  er  zum  Abzuge  der  quarta
falcidia  nicht  berechtigt  sei,  als  begründet.  Das
Gleiche  gilt  auch  in  Beziehung  auf  den  weiteren
Ausspruch  der  II.  Instanz,  daß  die  Verbindlichkeit
des  Beklagten  zur  Bezahlung  von  Verzugszinsen
vom  Tage  der  Fälligkeit  des  Vermächtnisseb  bereits
feststehe.  Solche  Zinsen  hat  Kläger  in  der  Klage
ohnehin  nur  aus  der  vermachten  Baarsumme  von
300  fl.  verlangt.  Aber  auch  in  Ansehung  dieser
Summe  kann  zur  Zeit  noch  nicht  ermessen  werden,
ob  Beklagter  die  gesetzlichen  Folgen  des  Verzuges
verwirkte,  weil  Kläger  dem  Beklagten  das  Recht  zum
Abzuge  der  quarta  falcicia  ohne  Grund  streitig
machte,  und  so  lange  die  wahre  Größe  der  Erbmassen
  noch  nicht  feststeht,  sich  nicht  bestimmen  läßt,
ob  und  in  wie  weit  durch  dieses  Recht  das  vom
Kläger  beanspruchte  Vermächtniß  eine  Verminderung
erleidet,  und  ob  in  Folge  dessen  Beklagter  befugt
war,  die  vom  Kläger  geforderte  Leistung  zu  unterlassen.


OAG.-Erk.  v.  1.  Febr.  1870  RNr.  878  von  1869.

2.

Scheingeschäft.  Legitimation  des  Drittbesitzers,  wenn  für

fingirten  Schuldgrund  Hypothek  bestellt  ist,  zur  Anfechtung

dieses  Geschäftes.  Die  Hypothek  für  die  fingirte  Schuld  gilt

nicht  für  die  in  Wirklichkeit  gemeihte  Art.  14  des  Notar.-Ges.


Die  beiden  Brüder  Emeran  und  Wendelin  A.
schlossen  am  6.  Febr.  1864  einen  notariellen  Vertrag,
  in  welchem  insbesondere  Wendelin  A.  einbekannte,
  seinem  Bruder  Emeran  1551  fl.,  aus  einem