408  Scheingeschäft.  Bezügl.  Hypoth.«Bestellung.

Darlehen,  als  Honorar  für  Dienstleistungen  bei  dem
Umbaue  seines  Anwesens  und  als  vierjährigen  Dienstlohn
  schuldig  zu  seln,  diese  Summe  zu  bezahlen
versprach  und  zur  Sicherheit  hiefür  dem  Emeran  A.
Hypothek  auf  seinem  Anwesen  bestellte,  die  auch  eingetragen
  wurde.

Dieser  Vertrag  wurde  später  von  der  Ehefrau
des  Wendelin  A.,  welche  inzwischen  das  verhypothezirte
  Haus  erworben  hatte,  und  deßhalb  als  Besitzerin
  des  Hypothekenobjektes  von  Emeran  A.  für
obige  Forderung  in  Anspruch  genommen  worden
war,  als  Scheinvertrag  angefochten,  indem  eine
Forderung  von  1551  fl.  nicht  bestanden  habe,  diese
nur  fingirt  worden,  die  wahre  Absicht  der  Kontrahenten
  aber  gewesen  sei,  daß  Emeran  A.  diese  1551  fl.
als  Schenkung  von  Tode5bwegen  von  Seite  seines
Bruders  Wendelin  A.  erhalten  solle.

Die  beiden  Vorinstanzen  wiesen  die  Klage  ab,
weil  sie  die  Klägerin  zur  Klagestellung  gegen  Emeran
A.  nicht  für  legitimirt  erachteten.  Der  oberste  Gerichtshof
  ließ  jedoch  die  Klägerin  zum  Beweise  des
aufgestellten  Klagegrundes.

Die  Motive  lauten:

Klägerin  hat  allerdings  gemäß  ihren  Behauptungen
  den  Vertrag  nach  dem  Inhalte  der  Notariatsurkunde
  vom  6.  Februar  1864,  welchen  sie  als
einen  bloß  scheinbaren  bezeichnete,  nicht  selbst  mit
Emeran  A.  abgeschlossen,  noch  durch  Erbübergang
oder  auf  andere  Weise  diejenigen  Rechte  erworben,
welche  ihr  Ehemann  Wendelin  A.  für  seine  Person
aus  fraglichem  Rechtsgeschäfte  gegen  den  Beklagten
erlangte.  Das  Pfandrecht  ist  aber  nur  ein  Recht
der  Sicherheit  für  eine  bestehende  Forderung.
Dem  Besitzer  der  verpfändeten  Sache  muß  daher,
auch  wenn  er  nicht  selbst  Schuldner,  sondern  seine
Sache  nur  für  eine  fremde  Schuld  verpfändet  ist,
das  Recht  zugestanden  werden,  die  rechtliche  Exi-