Scheingeschäft.  Bezügl.  Hypoth.-Bestellung.  409

stenz  sowohl  des  Pfandrechtes,  aus  welchem  der
Gläubiger  seine  Sache  angreifen,  als  auch  der  Forderung,
  für  welche  seine  Sache  angegriffen  werden
will,  zu  bekämpfen.  —  L.  32  D.  (46.  1)  —  L.  2
D.  (20.  3)  —  L.  23  D  (22.  3).  —  Steht  der
Klägerin  in  der  elnen  oder  anderen  Hinslcht  eine
Einwendung  zu  Gebote,  so  muß  ihr  daß  Recht  zugestanden
  werden,  dieselbe  zur  Anerkennung  zu  bringen.
  Das  Recht  einer  solchen  Einwendung  ist  nicht
von  der  Art,  daß  es  die  Klägerin  erst  durch  die
allgemeine  Nachfolge  im  Erbrechte  oder  durch  eine
besondere  Uebertragung  von  ihrem  Ehemanne  erwerben
  müßte,  sondern  es  steht  ihr  als  dritter  Besitzerin
der  verpfändeten  Sache  gegen  die  dingliche  Klage
des  Pfandgläubigers  auf  unmittelbare  und  ursprüngliche
  Weise  zu.  —  Windscheid,  Lehrb.
des  Pand.-Rechtes  II.  Aufl.  Bd.  1  §.  225  Note  3
und  §.  235  Ziff.  5  a.  ,
nthielt  die  Beurkundung  des  Schuldbekenntnisses
  und  Zahlungsversprechens  nur  ein  Scheingeschäft
  und  war  bei  der  Ausstellung  und  Uebergabe
derselben  an  den  Beklagten  in  Wirklichkeit  weder
der  Wille  des  Wendelin  A.  noch  der  des  Emeran
A.  auf  den  Abschluß  eines  dieser  Beurkundung  entsprechenden
  Vertrages  gerichtet,  so  war  dieser  Vorgang
  wirkungslos  uud  konnte  keine  Verbindlichkeit
hervorbringen.  L.  36  u.  55  D.  (18.  1)  —  L.  54
D.  (44.  7).—  Es  bleibt  nur  übrig,  zu  untersuchen,
ob  nicht  dasjenige  Uebereinkommen,  welches  hiebei
nach  den  Angaben  der  Klägerin  von  W.  und  E.  A.
wirklich  beabsichtigt  gewesen  und  mündlich
verabredet  worden  sein  soll,  nemlich  die  Schenkung
auf  den  Todesfall,  eine  solche  Verbindlichkeit  erzeugte,
  für  welche  W.  A.  auf  dem  damals  noch  in
seinem  Besitze  gewesenen  Hause  der  Klägerin  eine
Hypothek  bestellen  konnte.
Nach  klaren  Gesetzesstellen  hindert  der  Schein