410  Scheingeschäft.  Bezügl.  Hypoth.-Bestellung.

eines  anderen  Rechtsgeschäftes  im  Allgemeinen  allerdings
  nicht  die  Wirksamkeit  eines  von  den  Betheiligten
  in  Wahrheit  gewollten  Vertrages  —  L.  1
und  3  Cod.  (4.  22)  —  Plus  valet  quod  agitur
duam  duod  simulate  concipitur;  soferne
nur  letzterer  nicht  auf  irgend  eine  Weise  den  Gesetzen
widerstreitet,  sohin  seinem  Jutgit-  nach  kein  rechtswidriger
  ist.  —  L.  38  D.  (18.  1)  —  und  seiner
Form  nach  den  für  die  bestimmte  Art  des  Vertra-=ges
  bestehenden  Vorschriften  entiprict  —  L.  11  F.  1
D.  32.  —  L.  5  Cod.  (1.  14).

Daß  die  nortts  Schenkung  auf  den  Todesfall
  ihrem  Inhalte  nach  widerrechtlich  wäre,  ist
aus  den  Angaben  der  Klägerin  nicht  zu  entnehmen.

Was  die  bei  Schenkungen  von  Todeswegen
nach  gemeinem  Rechte  einzuhaltende  Form  betrifft,
so  ist  auf  die  bezügliche  Streitfrage  nicht  einzugehen,
weil  schon  die  bloße  Thatsache,  daß  Wendelin
und  Emeran  A.  das  Uebereinkommen  nach  dem  Inhalte
  der  Notariatsurkunde  vom  6.  Februar  1864
nur  zum  Scheine  abschlossen  und  statt  dessen  eine
Schenkung  von  Todesßwegen  beabsichtigten,  für  sich
allein  hinreichen  würde,  die  Voraussetzung  der
Haftung  der  Klägerin  vollkommen  zu  zerstören.

Wollte  man  nemlich  auch  nach  der  neueren  gemeinrechtlichen
  Doktrin  annehmen,  daß  die  Schenkung
  von  Todeswegen  im  vorliegenden  Falle  ohne
notarielle  Verlautbarung  und  Beiziehung  von  5  Zeugen
  giltig  abgeschlossen  worden  sei,  so  hätte  hieraus
Emeran  A.  noch  keineswegs  ein  Recht  erlangt,  die
ihm  geschenkte  Geldsumme  sofort  oder  nach  vorausgegangener
  Kündung  sammt  Zinsen  zu  fordern,  sondern
  sein  hieraus  erlangtes  Recht  wäre  jedenfalls
dadurch  bedingt,  daß  er  den  Wendelin  A.  überlebt
  und  könnte  nicht  vor  dessen  Tode  wirksam  werden.
  —  §  1  J.  (7.  2)  L.  35  D.  (39.  6).  —

In  diesem  Falle  wäre  ferner  auch  die  in  der