Scheingeschäft.  Bezügl.  Hypoth.-Bestellung.  411

Notariatsurkunde  vom  6.  Fieöruar  1864  bewuilligte
Hypothek  nicht  für  diese  aus  der  Schenkung
entsprungene,  bedingte  Forderung  bestellt  worden,
sondern  für  eine  andere,  angeblich  aus  anderen
Rechtsgründen  entstandene,  in  Wahrheit  aber  gar
nicht  existirende  Forderung.  —  Das  Pfandrecht
kann  durch  Vertrag  immer  nur  für  bestimmte
orderungen  bestellt  werden.  —  Keller,  Pandekten
d.  1  S.  426  §F.  190  —  Hgypoth.-Ges.  1822
8.  11  —  Gönnem'e  Kommentar  hiezu  Bd.  J
S.  171.  —  Die  Bestimmtheit  einer  Forderung
liegt  nicht  so  fast  in  ihrem  Gegenstande,  —  (in
dieser  Beziehung  kann  sie  vielmehr  auf  mannigfaltige
Weise  unbestimmt  sein  und  noch  von  künftigen  Umständen
  abhängen)  —  sondern  hauptsächlich  in  ihrem
Entstehungsgrunde.  Eine  Hypothek,  welche  nur
für  die  Forderung  aus  einem  Darlehen,  aus  einem
Honorarversprechen  für  geleistete  Dienste  und  aus
einer  Dienstmiethe  bestellt  wurde,  kann  nicht  zur
Sicherheit  der  Forderung  aus  einer  Schenkung  benützt
  werden,  und  besteht  die  Forderung,  für  welche
die  Hypothek  bestellt  wurde,  gar  nicht,  so  ist  die
Hypothekbestellung  wirkungölos.  —  Hyp.-Ges.  S.  2.—
Gönner  a.  a.  O.  S.  114.  —  Die  Hypothekbestellung
  kann  im  vorliegenden  Falle  auch  nicht  etwa
darum  aufrecht  erhalten  werden,  weil  Wendelin  und
Emeran  A.  unter  sich  einig  waren,  daß  dieselbe  für
eine  andere  Forderung,  nemlich  für  jene  aus  der
Schenkung  auf  den  Todesfall,  Sicherheit  gewähren
sollte.  Denn  dieses  Uebereinkommen  wurde  nach
den  Angaben  der  Klägerin  zwischen  den  Brüdern  A.
nur  m  ündlich  verabredet,  und  war,  da  hiedurch  ein
dingliches  Recht  an  einer  unbeweglichen  Sache  eingeräumt
  werden  sollte,  ohne  daß  hierüber  eine  Notoriatsurkunde
  errichtet  wurde,  nach  Art.  14  des
Not.-Gesetzes  vom  10.  November  1861  nichtig.