412  Schenkungsvermuthung.  Preuß.  Landr.

3.

Die  Bestimmungen  des  preuß.  Landrechtes  8.  1042  Th.  1
tit.  14  finden  dann  keine  Anwendung,  wenn  es  sich  um  Bezahlung
  einer  Schuld  durch  einen  Accendenten  für  einen
.  Descendenten  an  den  Gläubiger  handelt.

Im  gegebenen  Falle  bezahlte  Karoline  A.  eine
Handlohnsschuld  zu  692  fl.  für  ihren  Sohn  an
das  k.  Rentamt  und  es  fragte  sich,  ob,  wenn  nicht
festgestellt  sei,  daß  die  Zahlung  nur  vorschußweise
erfolgte,  hier  Schenkung  anzunehmen  sei,  was  die
2.  Instanz  bejahte.

Die  Gründe  des  reform.  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
  lauten:  ·

Das  preuß.  L.-R.  stellt  a.  a.  O.  S.  1040
den  Grundsatz  auf,  daß  bei  Hingabe  einer  Sache
die  Absicht  einer  Schenkung  nicht  zu  vermuthen  sei.
Die  darauffolgenden  88.  1041  —  1045  machen
eine  Ausnahme  hievon  in  mehreren  Fällen  und  namentlich
  (S.  1041)  in  dem  Falle  einer  besonderen
persönlichen,  obschon  nicht  gesetzlich  verbindenden
Pflicht  zur  Wohlthätigkeit  mit  dem  Beifügen,  daß
in  einem  solchen  Falle  vermuthet  werde,  das  ohne
Vorbehalt  Gegebene  sei  in  der  Absicht  zu  schenken
gegeben  worden.  Im  FS.  1042  heißt  e5  dann:
„Was  also  Verwandte  in  auf=  und  absteigender
Linie,  Geschwister  und  Eheleute  einander  ohne  Vorbehalt
  geben,  wird  für  geschenkt  angesehen,  so
lange  nicht  ein  Anderes  aus  den  Umständen  erhellet
oder  durch  besondere  Gesetze  bestimmt  ist.“  Wie
das  Wort  „also“  im  Eingange  dieses  §.  andeutet,
wollte  der  Gesetzgeber  die  darin  enthaltene  Vorschrift
als  eine  Folge  des  im  8.  1041  ausgesprochenen
Grundsatzes  bezeichnen,  welche  sich  durch  Anwendung
  desselben  auf  die  Verhältnisse  der  durch  nächste
Verwandtschaft  und  Ehe  mit  einander  verbundenen
Personen  ergebe.  —  Bornemann,  shystemat.