Schenkungsvermuthung.  Preuß.  Landr.  413

Darstellung  des  preuß.  Civilrechtes  II.  Aufl.  Bd.  III
S.  371.  —  Auch  dieser  §.  setzt  daher  eine  Pflicht
des  Gebers  zur  Wohlthätigkeit  gegen  den  Empfänger
  voraus.  Ein  besonderer  Nachweis  hierüber  ist
jedoch  nicht  als  Bedingung  des  Eintrittes  der  für
die  Schenkung  streitenden  Vermuthung  erfordert,
sondern  der  Gesetzgeber  wollte  vielmehr  alles  Dasjenige,
  was  Eltern  ihren  Kindern  u.  s.  w.  ohne  Vorbehalt
  geben,  im  Allgemeinen  und  so  lange  nicht
aus  den  Umständen  etwas  Anderes  erhellet,  so  angesehen
  haben,  als  sei  es  in  der  Absicht  gegeben
worden,  damit  eine  dem  Sittengesetze  entsprechende
Liebespflicht  zu  erfüllen.  Hierin  liegt  eine  sehr  erhebliche
  Abweichung  von  den  Bestimmungen  des  gemeinen
  Rechte5.  Dieses  hat  eine  derartige  Vermuthung
  nicht  aufgestellt,  sondern  vielmehr  selbst  bei
vorbehaltlosen  Gaben  der  Eltern  an  ihre  Kinder
die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Erfüllung  einer
Liebespflicht  als  Beweggrund  und  in  Folge  dessen
eine  Schenkung  anzunehmen  sel,  ausschließend  von
den  Umständen,  insbesondere  von  der  Beschaffenheit
der  Gaben  abhängig  gemacht  und  hiebei  namentlich
auch  den  Unterschied  hervorgehoben,  welcher  sich  für
die  Beurtheilung  ergibt,  je  nachdem  Verwendungen
der  Eltern  unmittelbar  für  die  Person  eines  Kindes
  oder  nur  für  dessen  Vermözen  in  Je  stehen.
.  34  D.  (3.  5).  —  L.  50  D.  (10.  2.)
L.  11.  Cod.  (2.  19).—  Holzschuher,  Theorie
und  Casuistik  des  gem.  R.  Bd.  II  Abth.  2  S.  392.
—  Blätter  für  Rechtsanw.  Bd.  IX  S.  22.  —
Die  Natur  elner  so  ausnahmsweisen  Bestimmung
  bringt  es  mit  sich,  daß  die  Anwendung  des  erwähnten
  §.  1042  nur  gemäß  der  engsten  Auslegung
  geschehen  darf.  —  Bielitz,  Nachträge  zum
prakt.  Kommentar  über  das  preuß.  Landrecht  I.  H.
S.  89.  —Diese  Gesetzesstelle  spricht  nur  von  dem
Falle,  wenn  die  hier  angeführten  Personen  einan-