414  Schenkungsvermuthung.  Preuß.  Landr.

der  selbst  etwas  geben.  Im  vorliegenden
Fall  hat  jedoch  nach  den  Angaben  des  Klägers

aroline  A.  nicht  ihrem  Sohne  selbst  etwas  gegeben,
  sondern  eine  Summe,  welche  derselbe  in  dem
mit  ihr  abgeschlossenen  Uebergabsvertrage  zur  Zahlung
  an  eine  dritte  Person  übernommen  hatte,  an
diese  bezahlt.  Die  gesetzliche  Vermuthung  nach
S.  1042  findet  also  hier  keine  Anwendung.  —  Entscheidungen
  des  k.  preuß.  geh.  Obertribunals  Bd.  VII.
S.  88  u.  93  —  Koch,  „Lehrbuch  des  preuß.  gem.
Privatrechtes“  II.  Aufl.  Bd.  II  S.  303  Nr.  5.—
Die  Bezahlung  einer  fremden  Schuld  enthält  eine
Geschäftsbesorgung,  für  welche  das  preuß.  L.-R.  die
Beurtheilungsnormen  in  Th.  J  Tit.  13  S.  228  u.
f.  vorgeschrieben  hat.  Auch  diese  Geschäftsbesorgung
kann  zwar  in  der  Absicht  geschehen,  den  Schuldner
durch  die  Bezahlung  seiner  Schuld  nicht  zu  verpflichten,
  sondern  ihm  vielmehr  aus  Freigebigkeit
einen  Vortheil  zuzuwenden,  in  welchem  Falle  sie
gleichfalls  eine  Schenkung  enthält.  —  Koch:  „das

echt  der  Forderungen  nach  gem.  und  nach  preuß.
Rechte.“  II.  Aufl.  Bd.  III  S.  584.  —  Bei  dem
Nachweise  einer  solchen  Schenkung  sind  jedoch  die
Bestimmungen  in  den  S§.  1040  —1045  des  preuß.
L.-R.  a.  a.  O.  nicht  blos  deshalb  unwendbar,  weil
dlese  §§.  sämmtlich  den  Fall  voraussetzen,  daß  der
Gegenstand  der  zu  vermuthenden  Schenkung  dem
muthmaßlichen  Schenknehmer  unmittelbar  übergeben
worden  sei,  sondern  es  ist  hiebei  insbesondere  auch
noch  zu  berücksichtigen,  daß  der  ganze  IX.  Abschnitt
des  11.  Titels  Th.  I  des  preuß.  L.-R.,  obwohl  er
mit  dem  Titel:  „Von  Schenkungen?  schlechthln
überschrieben  ist,  doch  überhaupt  nicht  alle  Arten  der
Schenkung  im  weitesten  Sinne  betrifft,  in  welchem
sie  jede  Freigebigkeit  oder  jede  Handlung  bedeutet,
wodurch  einem  Andern  ein  Vermögens-Vorthell  unentgeltlichauf
  was  immer  für  eine  Weise  verschafft