Schenkungsvermuthung.  Preuß.  Landr.  415

wird,  —  Koch,  Recht  der  Forderungen  2c.  a.  a.
O.  S.  150  —  sondern  nur  von  Schenkungs  verträgen,
  d.  h.  von  solchen  Schenkungen  handelt,
zu  welchen  sich  entweder  der  Schenker  durch  ein
vom  Gegner  angenommenes  Versprechen  verpflichtete,
  oder  welche  durch  Uebergabe  der  geschenkten
Sache  an  den  Schenknehmer  bereits  vollzogen
sind.  —  Preuß.  L.-R.  Thl.  I  Tit.  5  S.  1.  —
Daß  der  Gesetzgeber  hier  den  Ausdruck  Schenkung
nur  in  dieser  engeren  Bedeutung  gebrauchte,  erhellt
  aus  der  Definition  in  §.  1037  dann  aus  der
Bestimmung  in  §.  1058,  welche  bei  allen  Schenkungen,
  „wie  bei  anderen  Verträgen,“  eine  ausdücklich
  oder  durch  Handlungen  erklärte  Annahme  erfordert,
  ferner  aus  den  Vorschriften  in  §.  1063  u.  d.
f.  sowie  §.  1089  u.  d.  f.,  nach  welchen  jede  Schenkung,
  wenn  sie  nicht  durch  Uebergahe  an  den  Geschenknehmer
  vollzogen  ist,  zu  ihrer  Giltigkeit  gerichtlicher
  Abschließung  bedarf  und  außergerichtlich  geschlossene
  Schenkungen,  wenn  sie  auch  durch  Uebergabe
  vollzogen  worden  sind,  unter  Umständen  noch
widerrufen  werden  können.  Diese  Bestimmungen
finden  auf  solche  Rechtsgeschäfte,  bei  welchen  Jemand
  aus  Freigebigkeit  eine  fremde  Schuld  in  Abwesenheit
  des  Schuldners  an  dessen  Gläubiger  bezahlt,
  keine  Anwendung.  .

Ist  dem  Bisherigen  zufolge  die  gesetzliche  Vermuthung
  nach  §.  1042  im  vorliegenden  Falle  ausgeschlossen,
  dann  wurde  K.  A.  durch  die  Bezahlung
der  692  fl.  57  kr.  für  ihren  Sohn,  auch  wenn  solche
ohne  besonderen  Vorbehalt  geschah,  nach  pr.  L.-R.
Th.  I  Tit.  13  §F.  231  und  Tit.  16  F.  46  berechtigt,
  von  dem  Letteren  hiefür  Ersatz  zu  verlangen.


O##.-Erk.  v.  22.  Nov.  1869  R.-Nr.  515.