416  Schlußwort.

Schluß  wort.

Obwohl  die  zweite  Hälfte  des  zweiten  Ergänzungs-Bandes
  nahezu  ausschließend  dafür  bestimmt
  wurde,  die  noch  zur  Veröffentlichung  geeigneten
  älteren  Erkenntnisse  des  obersten  Gerichtshofes
mitzutheilen,  so  konnte  doch  bei  sorgfältiger  Auswahl
  und  der  möglichsten  Raumersparniß  diese  Aufgabe
nicht  vollständig  gelöst  werden.

Damit  in  der  Continuität  der  Jurisprudenz
des  obersten  Gerichtshofes  keine  wesentliche  Lücke
entstehe,  wird  darauf  Bedacht  genommen  werden,
wenigstens  die  wichtigeren  der  noch  nicht  veröffentlichten
  Erkenntnisse  aus  den  Jahren  1870  u.  1871
im  laufenden  und  nächsten  Jahrgange  der  Blätter,
so  weit  es  immer  thunlich  wird,  unterzubringen.

Die  Redaktion.

Berichtigung.

Seite  184  Zeile  5  v.  u.  ist  statt  „Kläger"  zu  lesen:
„Beklagter.“

Redakt.:  K.  Hettich.  Verl.;  Palm  &amp;  Enke  Gesvolhh.  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.