VI  Alphabetisches  Regilster.

Falzidische  Quart:  Voraussetzung  für  bie  enttehnd“
des  Rechtes  auf  Abzug  derselben
Firma  s.  Handelsfirma.

Förmlichkelt:  Verzicht  hierauf.  CPO  §  267
Forstgesetz:  Die  Freisprechung  von  Diebstahl  ist  *xv
genügend  begründet,  wenn  ausgeführt  ist.  daß  d
Merkmale  des  Art.  81  des  bayer.  Forstgel.  nicht  vorliegem
es  muß  auch  geprüft  sein,  ob  nicht  Fastdiehtaht  vorliegt

Fränkisches  Recht  s.  Einkindschaftun

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Früchte  und  bewegliche,  Bugehörnngen  im  ne=209,
  225

—  ren.

t  s.  Konkure.

Lenkeon  Kosten.

Geisteszustand:  Ueber  den  Antrag  des  Vertheidigers,
einen  Sachverständigen  über  den  Geisteszustand  des  Angeklagten
  zu  vernehmen,  ensscheloet.  das  Gericht  nach
freiem  Ermessen

Gemeinschuldner  fs.  Koniur

Gerichtsstand:  Zur  Seconnurs.  desselben  aus  §24  der
C  bedarf  es  elnes  Gegenstandes,  welcher  nach  seiner
nturgemäßen.  Bestimmung  als  Bermshensbestandibei.
erscheint

Gerönnte  Ehe  des  Ingolstädter  Solalstatuis  iei.  171,

193

Geständnisse:  Berücksichtigung  solcher  in  Ehestreiulgkeiten“  378

Gewerbeordnung:  8  115  Abs.  1  derselben  verbietet  den
Arbeitgebern  nicht,  auf  den  Lohn  rechtsgültige  Gegensorderungen
  compensuucho  in  Abzug  zu  bringen.  Der
§  115  wird  nicht  verletzzt,  wenn  dem  Arbeiter  baare  Vorschüsse
  gegeben  werden,  um  damit  Lebensmittel  baar  bebahlen
  zu  können,  welche  ihnen  der  Arbeltgeber  zu  ginen
die  Unschaffungekoften  überstelgenden  Preise  verkausft.
ist  nicht  Betrieb  einer  Schankwirthschaft  (Gew.  4
33,  147),  wenn  der  an  seine  Arbeiter  Bier  ausschenkende
Arbeitgeber  keinen  Gewinn  erstrebt  und  insbesondere  der
die  Anschaffungskosten  übersteigende  Mehrerlös  die  Kosten
der  Bedienung  und  Lokalgewährung  nicht  übersteigt
Die  Reichs-Gewerbeordnung  gestattet  den  Gewerbebelrieb
im  Umherzieben  durch  Stellvertreter  auch  nicht  bezüglich

76

der  selbstversertigten  Waare  des  Wochenmark'verkehrs  309

Sntheer  Lebensversicherungspolicen  siehe  Lebensvercherung.



Grube  im  Sinne  des  §  367  Nr.  12  des  StGB.  ist  auch
ein  Jauchenloch,  welches  einen  Theil  einer  Düngerstätte
blldet.  —  Zu  den  „Anderen“,  denen  aus  einer  unverdeckten
Grube  Gesahr  nicht  erwachsen  darf,  gehören  auch  de%e
Famillenmitglieder  des  Besitzers

Hastpflicht:  §  7  Abs.  2  des  Reichs  R—

findet  auf  Verglelche  keine  Anwendn
Hagelversicherungsbeiträge  s.  G#asta